Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Mai
2003 (GVBl. S. 271)
Inhaltsübersicht
Erster Teil. Wesen und Aufgabe der
Gemeinde
1. Abschnitt. Rechtsstellung
§ 1 Begriff der Gemeinde
§ 2 Wirkungskreis
§ 3 Stadtkreise, Große Kreisstädte
§ 4 Satzungen
§ 5 Name und Bezeichnung
§ 6 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
2. Abschnitt. Gemeindegebiet
§ 7 Gebietsbestand
§ 8 Gebietsänderungen
§ 9 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
3. Abschnitt. Einwohner und Bürger
§ 10 Rechtsstellung des Einwohners
§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 12 Bürgerrecht
§ 13 Verlust des Bürgerrechts
§ 14 Wahlrecht
§ 15 Bestellung zu ehrenamtlicher
Tätigkeit
§ 16 Ablehnung ehrenamtlicher
Tätigkeit
§ 17 Pflichten ehrenamtlicher
Tätigkeit
§ 18 Ausschluss wegen Befangenheit
§ 19 Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 20 Unterrichtung der Einwohner
§ 20 a Bürgerversammlung
§ 20 b Bürgerantrag
§ 21 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
§ 22 Ehrenbürgerrecht
Zweiter Teil. Verfassung und
Verwaltung der Gemeinde
1. Abschnitt. Organe
§ 23
2. Abschnitt. Gemeinderat
§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 25 Zusammensetzung
§ 26 Wahlgrundsätze
§ 27 Wahlgebiet, Unechte
Teilortswahl
§ 28 Wählbarkeit
§ 29 Hinderungsgründe
§ 30 Amtszeit
§ 31 Ausscheiden, Nachrücken,
Ergänzungswahl
§ 32 Rechtsstellung der Gemeinderäte
§ 33 Mitwirkung im Gemeinderat
§ 33 a Ältestenrat
§ 34 Einberufung der Sitzungen,
Teilnahmepflicht
§ 35 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 36 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
§ 37 Beschlussfassung
§ 38 Niederschrift
§ 39 Beschließende Ausschüsse
§ 40 Zusammensetzung der
beschließenden Ausschüsse
§ 41 Beratende Ausschüsse
§ 41 a Jugendgemeinderat
3. Abschnitt. Bürgermeister
§ 42 Rechtsstellung des
Bürgermeisters
§ 43 Stellung im Gemeinderat
§ 44 Leitung der Gemeindeverwaltung
§ 45 Wahlgrundsätze
§ 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
§ 47 Zeitpunkt der Wahl,
Stellenausschreibung
§ 48 Stellvertreter des
Bürgermeisters
§ 49 Beigeordnete
§ 50 Rechtsstellung und Bestellung der
Beigeordneten
§ 51 Hinderungsgründe
§ 52 Besondere Dienstpflichten
§ 53 Beauftragung,
rechtsgeschäftliche Vollmacht
§ 54 Verpflichtungserklärungen
§ 55 Beirat für geheim zu haltende
Angelegenheiten
4. Abschnitt. Gemeindebedienstete
§ 56 Einstellung, Ausbildung
§ 57 Stellenplan
§ 58 Gemeindefachbeamter
5. Abschnitt. Besondere
Verwaltungsformen
1. Verwaltungsgemeinschaft
§ 59 Rechtsformen der
Verwaltungsgemeinschaft
§ 60 Anwendung von
Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft
§ 61 Aufgaben der
Verwaltungsgemeinschaft
§ 62 Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden
2. Bürgermeister in mehreren
Gemeinden
§ 63
3. Bezirksverfassung
§ 64 Gemeindebezirk
§ 65 Bezirksbeirat
§ 66 Aufhebung der Bezirksverfassung
4. Ortschaftsverfassung
§ 67 Einführung der
Ortschaftsverfassung
§ 68 Ortschaften
§ 69 Ortschaftsrat
§ 70 Aufgaben des Ortschaftsrats
§ 71 Ortsvorsteher
§ 72 Anwendung von
Rechtsvorschriften
§ 73 Aufhebung der
Ortschaftsverfassung
§§ 74 – 76 entfallen
Dritter Teil. Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt. Haushaltswirtschaft
§ 77 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 78 Grundsätze der
Einnahmebeschaffung
§ 79 Haushaltssatzung
§ 80 Haushaltsplan
§ 81 Erlass der Haushaltssatzung
§ 82 Nachtragssatzung
§ 83 Vorläufige Haushaltsführung
§ 84 Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben
§ 85 Finanzplanung
§ 86 Verpflichtungsermächtigungen
§ 87 Kreditaufnahmen
§ 88 Sicherheiten und Gewährleistung
für Dritte
§ 89 Kassenkredite
§ 90 Rücklagen
§ 91 Erwerb und Verwaltung von
Vermögen
§ 92 Veräußerung von Vermögen
§ 93 Gemeindekasse
§ 94 Übertragung von
Kassengeschäften
§ 95 Jahresrechnung
2. Abschnitt. Sondervermögen,
Treuhandvermögen
§ 96 Sondervermögen
§ 97 Treuhandvermögen
§ 98 Sonderkassen
§ 99 Freistellung von der
Finanzplanung
§ 100 Gemeindegliedervermögen
§ 101 Örtliche Stiftungen
3. Abschnitt. Unternehmen und
Beteiligungen
§ 102 Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
§ 103 Unternehmen in
Privatrechtsform
§ 103 a Unternehmen in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 104 Vertretung der Gemeinde in
Unternehmen in Privatrechtsform
§ 105 Prüfung, Offenlegung und
Beteiligungsbericht
§ 105 a Mittelbare Beteiligungen an
Unternehmen in Privatrechtsform
§ 106 Veräußerung von Unternehmen
und Beteiligungen
§ 106 a Einrichtungen in
Privatrechtsform
§ 107 Energieverträge
§ 108 Vorlagepflicht
4. Abschnitt. Prüfungswesen
1. Örtliche Prüfung
§ 109 Prüfungseinrichtungen
§ 110 Örtliche Prüfung der
Jahresrechnung
§ 111 Örtliche Prüfung der
Jahresabschlüsse
§ 112 Weitere Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamts
2. Überörtliche Prüfung
§ 113 Prüfungsbehörden
§ 114 Aufgaben und Gang der
überörtlichen Prüfung
3. Programmprüfung
§ 114 a
4. § 115 (aufgehoben)
5. Abschnitt. Besorgung des Finanzwesens
§ 116
6. Abschnitt. Unwirksame und
nichtige Rechtsgeschäfte
§ 117
Vierter Teil. Aufsicht
§ 118 Wesen und Inhalt der Aufsicht
§ 119 Rechtsaufsichtsbehörden
§ 120 Informationsrecht
§ 121 Beanstandungsrecht
§ 122 Anordnungsrecht
§ 123 Ersatzvornahme
§ 124 Bestellung eines Beauftragten
§ 125 Rechtsschutz in
Angelegenheiten der Rechtsaufsicht
§ 126 Geltendmachung von Ansprüchen,
Verträge mit der Gemeinde
§ 127 Zwangsvollstreckung
§ 128 Vorzeitige Beendigung der
Amtszeit des Bürgermeisters
§ 129 Fachaufsichtsbehörde,
Befugnisse der Fachaufsicht
Fünfter Teil. Übergangs- und
Schlussbestimmungen
1. Abschnitt. Allgemeine
Übergangsbestimmungen
§ 130 Weisungsaufgaben
§ 131 Rechtsstellung der bisherigen
Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte
§ 132 (aufgehoben)
§ 133 Frühere badische
Stadtgemeinden
§ 134 – 137 (aufgehoben)
§ 138 nicht abgedruckt
§ 139 (aufgehoben)
§ 140 Fortgeltung von Bestimmungen
über die Aufsicht
2. Abschnitt. Vorläufige Angleichung
des Rechts der Gemeindebeamten
§ 141 Versorgung
3. Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 142 Ordnungswidrigkeiten
§ 143 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 144 Durchführungsbestimmungen
§ 145 Verbindlichkeit von Mustern
§ 146 Ausnahmen zur Erprobung
§ 147 Inkrafttreten
Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
1. Abschnitt
Rechtsstellung
§ 1
Begriff der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und
Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in
bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und
erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen
Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an
der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht
des Bürgers.
(4) Die Gemeinde ist
Gebietskörperschaft.
§ 2
Wirkungskreis
(1) Die Gemeinden verwalten in ihrem
Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener
Verantwortung, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen.
(2) Die Gemeinden können durch
Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden
(Pflichtaufgaben).Werden neue
Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der
Kosten zu treffen. Führen diese
Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender
finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(3) Pflichtaufgaben können den
Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden
(Weisungsaufgaben); das Gesetz
bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.
(4) In die Rechte der Gemeinden kann
nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur
Durchführung solcher Gesetze bedürfen,
sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem
Innenministerium erlassen werden,
der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 3
Stadtkreise, Große Kreisstädte
(1) Durch Gesetz können Gemeinden
auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu
Großen Kreisstädten erklärt werden.
Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu
machen.
§ 4
Satzungen
(1) Die Gemeinden können die
weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze
keine Vorschriften enthalten. Bei
Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im
Gesetz vorgesehen ist.
(2) Wenn nach den Vorschriften
dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muss sie mit der
Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(3) Satzungen sind öffentlich
bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft,
wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt
ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zu Stande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zu Stande gekommen. Dies gilt
nicht, wenn
1. die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss
nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die
Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.
2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf
die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und
die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Absatz 4 gilt für anderes
Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
§ 5
Name und Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihre
bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des
Namens einer Gemeinde bedarf der
Zustimmung des Regierungspräsidiums.
(2) Die Bezeichnung
"Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem
Recht
zusteht. Die Landesregierung kann
auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach
Einwohnerzahl, Siedlungsform und
ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge
tragen. Wird eine Gemeinde mit der
Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit
anderen Gemeinden zu einer neuen
Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete
Gemeinde diese Bezeichnung als
eigene Bezeichnung weiterführen.
(3) Die Gemeinden können auch
sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Die Landesregierung
kann auf Antrag an Gemeinden für
diese selbst oder für einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige
Bezeichnungen verleihen, die auf der
geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen
Bedeutung der Gemeinden oder der
Ortsteile beruhen. Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen
Bezeichnung in eine andere Gemeinde
eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen
Gemeinde vereinigt, kann diese
Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder
neugebildeten Gemeinde weitergeführt
werden.
(4) Die Benennung von bewohnten
Gemeindeteilen (Ortsteile) sowie der innerhalb dieser dem öffentlichen
Verkehr dienenden Straßen, Wege,
Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. Gleich lautende
Benennungen innerhalb derselben
Gemeinde sind unzulässig.
§ 6
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden haben ein Recht
auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Rechtsaufsichtsbehörde
kann einer Gemeinde auf ihren Antrag
das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu
führen.
(2) Die Gemeinden führen
Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen
Gemeinden das kleine Landeswappen
mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in
ihrem Dienstsiegel.
2. Abschnitt
Gemeindegebiet
§ 7
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden
die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
Grenzstreitigkeiten entscheidet die
Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinden soll so
bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner und
die Leistungsfähigkeit der Gemeinde
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer
Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke
außerhalb einer Gemeinde verbleiben
(gemeindefreie Grundstücke).
§ 8
Gebietsänderungen
(1) Gemeindegrenzen können aus
Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Gemeindegrenzen können
freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung
der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde
geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeinderäten
der beteiligten Gemeinden mit der
Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung sind die Bürger zu
hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; dies gilt
nicht, wenn über die Eingliederung
einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer
Gemeinde durch Vereinigung von
Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 21) durchgeführt wird.
(3) Gegen den Willen der beteiligten
Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert
werden. Das Gleiche gilt für die
Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden,
Vor Erlass des Gesetzes müssen die
beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in dem
unmittelbar betroffenen Gebiet
wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden
als Pflichtaufgabe.
(4) Wird durch die Änderung von
Gemeindegrenzen das Gebiet von Landkreisen betroffen, sind diese zu
hören.
(5) Das Nähere über die Anhörung der
Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, wird
durch das Kommunalwahlgesetz
geregelt.
(6) Grenzänderungen nach Absatz 3
Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der
Bestand der beteiligten Gemeinden nicht
gefährdet wird, können durch Rechtsverordnung des
Innenministeriums erfolgen. Absatz 3
Sätze 3 und 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 9
Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
(1) In der Vereinbarung nach § 8
Abs. 2 ist der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind
Bestimmungen über den Tag der
Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die
neue Verwaltung sowie die
Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Wird eine neue Gemeinde
gebildet, muss die Vereinbarung auch
Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung
der Aufgaben der Verwaltungsorgane
der neuen Gemeinde enthalten. Wird eine Gemeinde in eine andere
Gemeinde eingegliedert, muss die
Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der
Bevölkerung der eingegliederten
Gemeinde durch Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde im
Gemeinderat der aufnehmenden
Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Neuwahl nach
§ 34 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes
treffen; dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde muss
mindestens ein Gemeinderat der
eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der
Bestimmung der Zahl der Gemeinderäte
der eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden
Gemeinde die örtlichen Verhältnisse
und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 3
muss die Vereinbarung ferner
Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde
bei Streitigkeiten über die
Vereinbarung treffen.
(2) Sollen nicht alle Gemeinderäte
der einzugliedernden Gemeinde dem Gemeinderat der aufnehmenden
Gemeinde angehören, werden die
Mitglieder vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom
Gemeinderat der einzugliedernden
Gemeinde bestimmt. Sind mehrere Gemeinderäte zu bestimmen, gelten
hierfür die Vorschriften über die
Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats mit
der Maßgabe entsprechend, dass die
nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge der Benennung als
Ersatzpersonen festzustellen sind.
Scheidet ein Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde vorzeitig aus
dem Gemeinderat der aufnehmenden
Gemeinde aus, gilt § 31 Abs. 2 entsprechend; gehören nicht alle
Gemeinderäte der eingegliederten
Gemeinde dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde an, sind
außer den im Wahlergebnis
festgestellten Ersatzpersonen auch die anderen Gemeinderäte Ersatzpersonen
im Sinne von § 31 Abs. 2. Für die
Bestimmung der Vertreter nach Absatz 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Enthält die Vereinbarung keine erschöpfende
Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die
Genehmigung nicht erteilt werden,
ersucht die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinden, die
Mängel binnen angemessener Frist zu
beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht
nach, trifft die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen
Bestimmungen.
(4) Bei einer Änderung der
Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die
Auseinandersetzung im Gesetz oder
durch Rechtsverordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der
Regelung durch Vereinbarung
überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde
bedarf. Kommt diese Vereinbarung
nicht zu Stande, gilt Absatz 3 entsprechend. Wird die Grenzänderung
durch Rechtsverordnung
ausgesprochen, sind gleichzeitig die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung zu
regeln; Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Die Regelung nach den Absätzen
1, 3 und 4 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt
den Übergang, die Beschränkung oder
die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde
ersucht die zuständigen Behörden um
die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann
Unschädlichkeitszeugnisse
ausstellen.
(6) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass
der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden
öffentliche Abgaben, die auf
Landesrecht beruhen, nicht erhoben; ausgenommen sind
Vermessungsgebühren und -entgelte.
Auslagen werden nicht ersetzt.
3. Abschnitt
Einwohner und Bürger
§ 10
Rechtsstellung des Einwohners
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer
in der Gemeinde wohnt.
(2) Die Gemeinde schafft in den
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl ihrer Einwohner
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen
des geltenden Rechts berechtigt, die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen
zu benutzen. Sie sind verpflichtet,
die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Personen, die in der Gemeinde
ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der
Gemeinde wohnen, sind in derselben
Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in
der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende
bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb zu den
Gemeindelasten beizutragen.
(4) Für juristische Personen und
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Absätze 2 und 3
entsprechend.
(5) Durch Satzung können die
Gemeinden ihre Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen (Absätze 3 und
4) für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung
vordringlicher Pflichtaufgaben und
für Notfälle zu Gemeindediensten (Hand- und Spanndienste) verpflichten.
Der Kreis der Verpflichteten, die
Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die etwa zu
gewährende Vergütung oder die
Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.
§ 11
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei
öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den
Anschluss an Wasserleitung,
Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit
dienende Einrichtungen
(Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe
(Benutzungszwang) vorschreiben. In
gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen
vorgeschrieben werden.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung
für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine
Fernwärmeversorgung und deren
Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(3) Die Satzung kann bestimmte
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann
den Zwang auf bestimmte Teile des
Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken,
Gewerbebetrieben oder Personen
beschränken.
§ 12
Bürgerrecht
(1) Bürger der Gemeinde ist, wer
Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das
18.Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht
in einer Gemeinde durch Wegzug oder
Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei
Jahren seit dieser Veränderung
wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet,
ist mit der Rückkehr Bürger.
Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt
in der Gemeinde.
(2) Wer innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-
Württemberg Bürger nur in der
Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat.
War in der Gemeinde, in der sich die
Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die
bisherige Wohndauer in dieser
Gemeinde angerechnet.
(3) Bei einer Grenzänderung werden
Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der
aufnehmenden Gemeinde; im Übrigen
gilt für Einwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, das
Wohnen in der Gemeinde als Wohnen in
der aufnehmenden Gemeinde.
§ 13
Verlust des Bürgerrechts
Das Bürgerrecht verliert, wer aus
der Gemeinde wegzieht, seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde
innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des
Grundgesetzes oder Unionsbürger ist.
§ 14
Wahlrecht
(1) Die Bürger sind im Rahmen der
Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das
Stimmrecht in sonstigen
Gemeindeangelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und
vom Stimmrecht sind Bürger,
1. die infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht
besitzen,
2. für die zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung
bestellt ist; dies gilt auch, wenn
der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 15
Bestellung zu ehrenamtlicher
Tätigkeit
(1) Die Bürger haben die Pflicht,
eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den
Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein
gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher
Mitwirkung) anzunehmen und diese
Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) Der Gemeinderat bestellt die
Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit
zurückgenommen werden. Mit dem
Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche
Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden
verlangen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn der Bürger
1. ein geistliches Amt verwaltet,
2. ein öffentliches Amt verwaltet
und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit
mit seinen Dienstpflichten nicht
vereinbar ist,
3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat
oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet
hat,
4. häufig oder lang dauernd von der
Gemeinde beruflich abwesend ist,
5. anhaltend krank ist,
6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
7. durch die Ausübung der
ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert
wird.
Ferner kann ein Bürger sein
Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus
der Partei oder Wählervereinigung
ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder
Ortschaftsrat gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt,
entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten
der Ortschaftsrat.
(3) Der Gemeinderat kann einem
Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt
oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis
zu 2 000 Deutsche Mark auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den
Vorschriften des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet
keine
Anwendung auf ehrenamtliche
Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.
§ 17
Pflichten ehrenamtlich tätiger
Bürger
(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit
bestellt wird, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und
verantwortungsbewusst führen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger
ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben,
besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er
darf die Kenntnis von geheim zu
haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese
Verpflichtungen bestehen auch nach
Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung
kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigten Interessen Einzelner
besonders angeordnet werden. Die
Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger
darf Ansprüche und Interessen eines andern gegen die Gemeinde nicht
geltend machen, soweit er nicht als
gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich
mitwirkenden Bürger nur, wenn die
vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
in Zusammenhang stehen. Ob die
Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei
Gemeinderäten und Ortschaftsräten
der Gemeinderat, im Übrigen der Bürgermeister.
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher
Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine
Pflichten nach Absatz 1 gröblich
oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er
entgegen der Entscheidung des
Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt
§ 16 Abs. 3.
§ 18
Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger
darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die
Entscheidung einer Angelegenheit ihm
selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann:
1. Ehegatten,
2. einem in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die
Schwägerschaft begründende Ehe
besteht, oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person,
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger,
im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten oder Verwandte ersten Grades,
1. gegen Entgelt bei jemand
beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann,
es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung
anzunehmen ist, dass sich der Bürger
deswegen nicht in einem lnteressenwiderstreit befindet,
2. Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines
gleichartigen Organs eines rechtlich
selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der
Angelegenheit einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als
Vertreter oder auf Vorschlag der
Gemeinde angehört,
3. Mitglied eines Organs einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der
Angelegenheit einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist,
sofern er diesem Organ nicht als
Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer
als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig
geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht,
wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs-
oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie
gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Der ehrenamtlich tätige Bürger,
bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben
kann, hat dies vor Beginn der
Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem
Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein
Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in
Abwesenheit des Betroffenen bei
Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei
Ortschaftsräten der Ortschaftsrat,
bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der
Bürgermeister.
(5) Wer an der Beratung und
Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
(6) Ein Beschluss ist rechtswidrig,
wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der
Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden
sind oder ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der
Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war.
Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder,
wenn eine öffentliche Bekanntmachung
erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu
Stande gekommen, es sei denn, dass
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen oder die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Die
Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht
gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen
förmlichen Rechtsbehelf eingelegt
hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für
Beschlüsse über Satzungen, anderes
Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5
unberührt.
§ 19
Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch
Satzung können Höchstbeträge
festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den
Haushalt führen, gilt als
Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein
bestimmter Stundensatz festzusetzen.
(2) Durch Satzung können
Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(3) Durch Satzung kann bestimmt
werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der
Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats
und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung
gewährt wird.
(4) Durch Satzung kann bestimmt
werden, dass neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer
Aufwandsentschädigung
Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt
wird.
(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz
für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen
gewährt werden.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen
1 bis 5 sind nicht übertragbar.
§ 20
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Gemeinderat unterrichtet die
Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten der Gemeinde und
sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung
der Gemeinde.
(2) Bei wichtigen Planungen und
Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder das
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner
nachhaltig berühren, sollen die
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke
und Auswirkungen unterrichtet
werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern
allgemein Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder
Anhörung bleiben unberührt.
§ 20 a
Bürgerversammlung
(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten
sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll
der Gemeinderat in der Regel einmal
im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Bürgerversammlung
anberaumen. Bürgerversammlungen
können in größeren Gemeinden und in Gemeinden mit
Bezirksverfassung oder
Ortschaftsverfassung auf Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften beschränkt
werden. Die Teilnahme an der
Bürgerversammlung kann auf die Einwohner beschränkt werden. Die
Bürgerversammlung wird vom
Bürgermeister unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und
Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz
führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. In
Ortschaften können
Bürgerversammlungen auch vom Ortschaftsrat anberaumt werden, die entsprechend
den Sätzen 5 und 6 vom Ortsvorsteher
einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung muss sich auf die
Ortschaft beziehen; die Teilnahme
kann auf die in der Ortschaft wohnenden Einwohner beschränkt werden;
der Bürgermeister ist in jedem Fall
teilnahmeberechtigt; bei Teilnahme ist dem Bürgermeister vom
Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit
das Wort zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat hat eine
Bürgerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Bürgerschaft
beantragt wird. Der Antrag muss
schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten
angeben; der Antrag darf nur
Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits
Gegenstand einer Bürgerversammlung
waren. Er muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger
unterzeichnet sein, höchstens jedoch
in Gemeinden
mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern
von 1 250 Bürgern,
mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber
nicht mehr als 1 00 000 Einwohnern von 2 500 Bürgern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern von 5 000 Bürgern,
mit mehr als 200 000 Einwohnern von
10 000 Bürgern;
das Nähere wird durch das
Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet
der Gemeinderat. Ist der Antrag
zulässig, muss die Bürgerversammlung innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des Antrags abgehalten
werden. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Ortsteile, Gemeindebezirke
und Ortschaften, für die
erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der dort
wohnenden Bürger und Einwohner
maßgebend; die zu erörternden Angelegenheiten müssen sich auf den
Ortsteil, Gemeindebezirk oder die
Ortschaft beziehen.
(3) In der Bürgerversammlung können
nur Einwohner das Wort erhalten. Der Vorsitzende kann auch
anderen Personen das Wort erteilen.
(4) Die Vorschläge und Anregungen
der Bürgerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten
von dem für die Angelegenheit
zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.
§ 20 b
Bürgerantrag
(1) Die Bürgerschaft kann beantragen,
dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt
(Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag
darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum
Gegenstand haben, für die der
Gemeinderat zuständig ist, und in denen innerhalb des letzten Jahres nicht
bereits ein Bürgerantrag gestellt
worden ist. Ein Bürgerantrag ist in den in § 21 Abs. 2 genannten
Angelegenheiten ausgeschlossen; das
Gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Gemeinderat oder ein
beschließender Ausschuss nach
Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder
Anhörungsverfahrens beschlossen hat.
(2) Der Bürgerantrag muss
schriftlich eingereicht werden; richtet er sich gegen einen Beschluss des
Gemeinderats oder eines
beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe des Beschlusses
eingereicht sein. Der Bürgerantrag muss hinreichend bestimmt sein und eine
Begründung enthalten. Er muss
mindestens von 30 vom Hundert der nach § 21 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen
Anzahl von Bürgern unterzeichnet
sein; das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
(3) Über die Zulässigkeit des
Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, hat
der Gemeinderat oder der zuständige
beschließende Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem
Eingang die Angelegenheit zu
behandeln; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend in einer Ortschaft für eine Behandlung im Ortschaftsrat. Für die
erforderliche Zahl der Unterschriften
sind in diesem Fall die Zahlen der in der Ortschaft wohnenden Bürger
und Einwohner maßgebend. Über die
Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Ortschaftsrat. Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für
Gemeindebezirke in Gemeinden mit Bezirksverfassung.
§ 21
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen,
dass eine wichtige
Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger unterstellt wird
(Bürgerentscheid).Wichtige Angelegenheiten
sind:
1. die Errichtung, wesentliche
Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit
der Einwohner zu dienen bestimmt
ist,
2. die Änderung von Gemeindegrenzen
und Landkreisgrenzen,
3. die Einführung und Aufhebung der
unechten Teilortswahl,
4. die Einführung und, ausgenommen
den Fall des § 73 Abs. 3, die Aufhebung der Bezirksverfassung und
der Ortschaftsverfassung.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt
werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit
gilt.
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht
statt über
1. Weisungsaufgaben und
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation
der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der
Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung
einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die
Kommunalabgaben, Tarife und
Entgelte,
5. die Feststellung der
Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen in
Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges
Ziel verfolgen.
(3) Über eine wichtige
Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen
(Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren
darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten drei Jahre
nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens
durchgeführt worden ist. Das
Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen
einen Beschluss des Gemeinderats,
muss es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des
Beschlusses eingereicht sein. Das
Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine
Begründung und einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung
der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger
unterzeichnet sein, höchstens jedoch
in Gemeinden
mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern
von 2 500 Bürgern,
mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber
nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 5 000 Bürgern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern von 1 0 000 Bürgern,
mit mehr als 200 000 Einwohnern von
20 000 Bürgern.
(4) Über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid entfällt,
wenn der Gemeinderat die
Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt,
muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene
Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist
die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit
der gültigen Stimmen beantwortet
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der
Stimmberechtigten beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz
1 erforderliche Mehrheit nicht
erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die
Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann
innerhalb von drei Jahren nur durch
einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere wird durch das
Kommunalwahlgesetz geregelt.
§ 22
Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinde kann Personen, die
sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht
verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen
unwürdigen Verhaltens entzogen werden.
Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung der
Gemeinde
1. Abschnitt
Organe
§ 23
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind
der Gemeinderat und der Bürgermeister
2. Abschnitt
Gemeinderat
§ 24
Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist die
Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die
Grundsätze für die Verwaltung der
Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der
Gemeinde, soweit nicht der
Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat
bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und
sorgt beim Auftreten von Missständen
in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch
den Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung
und Entlassung der Gemeindebediensteten;
das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer anders bewerteten Tätigkeit
bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der
Vergütung oder des Lohns, sofern
kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu
keinem Einvernehmen, entscheidet der
Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
Anwesenden allein. Der Bürgermeister
ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung
überträgt oder diese zur laufenden
Verwaltung gehört. Rechte des Staates bei der Ernennung und
Entlassung von Beamten und
Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
(3) Ein Viertel der Gemeinderäte
kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung
verlangen, dass der Bürgermeister
den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm
bestellten Ausschuss Akteneinsicht
gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten
sein.
(4) Jeder Gemeinderat kann an den
Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats
mündliche Anfragen über einzelne
Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen
angemessener Frist zu beantworten
sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu
regeln.
(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht bei
den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheim zu haltenden Angelegenheiten.
§ 25
Zusammensetzung
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem
Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern
(Gemeinderäte). In Städten führen
die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die Zahl der Gemeinderäte
beträgt
in Gemeinden mit nicht mehr als 1
000 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 1 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 2 000 Einwohnern 10,
in Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 3 000 Einwohnern 12,
in Gemeinden mit mehr als 3 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 5 000 Einwohnern 14,
in Gemeinden mit mehr als 5 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 10 000 Einwohnern 18,
in Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 20 000 Einwohnern 22,
in Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 30 000 Einwohnern 26,
in Gemeinden mit mehr als 30 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 50 000 Einwohnern 32,
in Gemeinden mit mehr als 50 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 150 000 Einwohnern 40,
in Gemeinden mit mehr als 150 000
Einwohnern, aber nicht mehr als 400 000 Einwohnern 48,
in Gemeinden mit mehr als 400 000
Einwohnern 60;
die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere
Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In Gemeinden mit
unechter Teilortswahl kann durch die
Hauptsatzung bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte
die nächstniedrigere oder die
nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die
Hauptsatzung kann auch eine
dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Ergibt sich
aus der Verteilung der Sitze im
Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen
innerhalb des Wahlgebiets, dass
einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits
zugewiesenen Sitzen weitere
zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende
Amtszeit entsprechend. Wird die
unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden
Amtszeit der Gemeinderäte durch die
Hauptsatzung bestimmt werden, dass die bisherige oder eine andere
nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl
längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten
Teilortswahl folgenden Amtszeit der
Gemeinderäte maßgebend ist.
(3) Änderungen der für die
Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst
bei der nächsten regelmäßigen Wahl
zu berücksichtigen.
§ 26
Wahlgrundsätze
(1) Die Gemeinderäte werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den
Bürgern gewählt.
(2) Gewählt wird auf Grund von
Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Verhältniswahl. Die Wahlvorschläge
dürfen höchstens so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu
wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen
ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viel
Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen
sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen
Wahlvorschlägen übernehmen und einem
Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein
Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die
vorgeschlagenen Bewerber und ohne
das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.
Der Wahlberechtigte kann dabei nur so
vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen
sind.
§ 27
Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl
(1) Die Gemeinde bildet das
Wahlgebiet.
(2) In Gemeinden mit räumlich
getrennten Ortsteilen können durch die Hauptsatzung aus jeweils einem oder
mehreren benachbarten Ortsteilen
bestehende Wohnbezirke mit der Bestimmung gebildet werden, dass die
Sitze im Gemeinderat nach einem
bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen
Wohnbezirke zu besetzen sind
(unechte Teilortswahl), Die Bewerber müssen im Wohnbezirk wohnen. Das
Recht der Bürger zur gleichmäßigen
Teilnahme an der Wahl sämtlicher Gemeinderäte wird hierdurch nicht
berührt. Bei der Bestimmung der auf
die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die
örtlichen Verhältnisse und der
Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen.
(3) Bei unechter Teilortswahl sind
die Bewerber in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wohnbezirken
aufzuführen. Die Wahlvorschläge
dürfen für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu
wählen sind, einen Bewerber mehr und
für jeden Wohnbezirk, für den mehr als drei Vertreter zu wählen
sind, höchstens so viele Bewerber
enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, kann
der Wahlberechtigte für den
einzelnen Wohnbezirk Bewerber, die auf anderen Wahlvorschlägen als
Vertreter für den gleichen
Wohnbezirk vorgeschlagen sind, übernehmen und einem Bewerber bis zu drei
Stimmen geben. Der Wahlberechtigte
kann dabei nur so vielen Bewerbern im Wohnbezirk Stimmen geben,
wie für den Wohnbezirk Vertreter zu
wählen sind.
(4) Findet bei unechter Teilortswahl
Mehrheitswahl statt, muss der Stimmzettel erkennen lassen, welche
Personen der Wahlberechtigte als
Vertreter der einzelnen Wohnbezirke in den Gemeinderat wählen wollte;
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Ist die unechte Teilortswahl auf
Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf
unbestimmte Zeit eingeführt worden,
kann sie durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden,
frühestens jedoch zur übernächsten
regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer erstmaligen
Anwendung.
§ 28
Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind
Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind (§ 14 Abs. 2),
2. die infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen.
Unionsbürger sind auch dann nicht
wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung
oder einer strafrechtlichen
Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die
Wählbarkeit nicht besitzen.
§ 29
Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte können nicht sein
1. a) Beamte und Angestellte der
Gemeinde,
b) Beamte und Angestellte eines
Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines
Zweckverbands, dessen Mitglied die
Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft, der die
Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Angestellte
einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die
Gemeinde in einem beschließenden
Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
d) Beamte und Angestellte einer
Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
2. leitende Beamte und leitende
Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt und
3. in kreisangehörigen Gemeinden
leitende Beamte und leitende Angestellte des Landratsamts und des
Landkreises.
(2) Personen, die als persönlich
haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind,
und in Gemeinden mit nicht mehr als
20.000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die
Befangenheit begründenden Verhältnis
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig
Gemeinderäte sein. Werden solche
Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren
Stimmenzahl in den Gemeinderat ein.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Wer mit einem Gemeinderat in
einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann
nicht nachträglich in den
Gemeinderat eintreten.
(4) Personen, die mit dem
Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit
begründenden Verhältnis nach § 18
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an
derselben Handelsgesellschaft
beteiligt sind, können nicht in den Gemeinderat eintreten. Gemeinderäte
haben auszuscheiden, wenn ein
solches Verhältnis zwischen ihnen und dem Bürgermeister oder einem
Beigeordneten entsteht.
(5) Der Gemeinderat stellt fest, ob
ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben ist; nach
regelmäßigen Wahlen erfolgt die
Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen
Gemeinderats.
§ 30
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Gemeinderäte
beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf
des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte
stattfinden. Wenn die Wahl von der
Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung
des Gemeinderats unverzüglich nach
der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem
Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst
nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch,
wenn eine Entscheidung nach § 29
Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten
des neu gebildeten Gemeinderats
führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Wahl von Gemeinderäten,
die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt
worden, so führen diese im Fall des
§ 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum
Zusammentreten des auf Grund einer
Wiederholungs- oder Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats, in den
Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des
Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das
berichtigte Wahlergebnis öffentlich
bekannt gemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser
Gemeinderäte wird durch die
Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.
§ 31
Ausscheiden, Nachrücken,
Ergänzungswahl
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die
Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. Das Gleiche gilt
für Mitglieder, bei denen ein
Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht;, § 29 Abs. 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend. Die
Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grund bleiben
unberührt. Der Gemeinderat stellt
fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die
unter Mitwirkung von Personen nach Satz
1 oder nach § 29 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6
entsprechend. Ergibt sich
nachträglich, dass eine in den Gemeinderat gewählte Person im Zeitpunkt der
Wahl nicht wählbar war, ist dies vom
Gemeinderat festzustellen.
(2) Tritt eine gewählte Person nicht
in den Gemeinderat ein, scheidet sie im Laufe der Amtszeit aus oder
wird festgestellt, dass sie nicht
wählbar war, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine
gewählte Person, der ein Sitz nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des
Kommunalwahlgesetzes zugeteilt
worden war, als Ersatzperson nach Satz 1 nachrückt.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte
dadurch, dass nicht eintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht
durch Nachrücken ersetzt oder bei
einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei
Drittel der gesetzlichen
Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit
nach den für die Hauptwahl geltenden
Vorschriften durchzuführen.
§ 32
Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte sind
ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der
ersten
Sitzung öffentlich auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(2) Niemand darf gehindert werden,
das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. Eine
Kündigung oder Entlassung aus einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen
Beschäftigungsort und jede sonstige
berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. Steht
der Gemeinderat in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie
Zeit zu gewähren.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im
Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl
bestimmten Überzeugung. An
Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind
sie nicht gebunden.
(4) Erleidet ein Gemeinderat einen
Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(5) Auf Gemeinderäte, die als
Vertreter der Gemeinden in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§
104) Vergütungen erhalten, finden
die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die
Ablieferungspflicht entsprechende
Anwendung.
§ 33
Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen
des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag
in den Sitzungen des Gemeinderats einem Beamten oder
Angestellten der Gemeinde
übertragen; auf Verlangen des Gemeinderats muss er einen solchen
Bediensteten zu sachverständigen
Auskünften zuziehen.
(3) Der Gemeinderat kann sachkundige
Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner
Angelegenheiten zuziehen,
(4) Der Gemeinderat kann bei
öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen
und Personenvereinigungen nach § 10
Abs. 3 und 4 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu
Gemeindeangelegenheiten zu stellen
oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde);, zu
den Fragen nimmt der Vorsitzende
Stellung. Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und
Personengruppen Gelegenheit geben,
ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung);, das
Gleiche gilt für die Ausschüsse. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 33a
Ältestenrat
(1) Durch die Hauptsatzung kann
bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den
Bürgermeister in Fragen der
Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät.
Vorsitzender des Ältestenrats ist
der Bürgermeister.
(2) Das Nähere über die
Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in
der Geschäftsordnung des
Gemeinderats zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen
des Bürgermeisters erforderlich.
§ 34
Einberufung der Sitzungen,
Teilnahmepflicht
(1) Der Bürgermeister beruft den
Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die
Verhandlungsgegenstände mit; dabei
sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen,
soweit nicht das öffentliche Wohl
oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstellen. Der Gemeinderat
ist einzuberufen, wenn es die
Geschäftslage erfordert;, er soll jedoch mindestens einmal im Monat
einberufen werden. Der Gemeinderat
ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte
unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu
setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen
zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Sätze 3
und 4 gelten nicht, wenn der
Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten
sechs Monate bereits behandelt hat.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig
ortsüblich bekannt zu geben.
(2) In Notfällen kann der
Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen
werden;, Absatz 1 Satz 7 findet keine Anwendung.
(3) Die Gemeinderäte sind
verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 35
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats
sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das
öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese
Voraussetzungen vorliegen, muss
nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des
Gemeinderats, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In
nichtöffentlicher Sitzung nach Satz
2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit
oder, wenn dies ungeeignet ist, in
der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen Einzelner entgegenstellen.
(2) Die Gemeinderäte sind zur
Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten
Angelegenheiten so lange
verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies
gilt
nicht für Beschlüsse, soweit sie
nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind.
§ 36
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet
und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Er handhabt die
Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Gemeinderat regelt seine
inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen,
im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) Bei grober Ungebühr oder
wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom
Vorsitzenden aus dem Beratungsraum
verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des
Anspruchs auf die auf den
Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann
der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für
sechs Sitzungen ausschließen.
Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen
zugezogen sind.
§ 37
Beschlussfassung
(1) Der Gemeinderat kann nur in
einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und
beschließen. Über Gegenstände
einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen
Verfahren beschlossen werden; ein
hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(2) Der Gemeinderat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist. Bei
Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat
beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Ist der Gemeinderat wegen
Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss
eine zweite Sitzung stattfinden, in
der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt sind; bei der
Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung
entfällt, wenn weniger als drei
Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Ist keine Beschlussfähigkeit des
Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des
Gemeinderats nach Anhörung der nicht
befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen,
findet § 124 entsprechende
Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes
Mitglied für die Entscheidung zum
Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(5) Der Gemeinderat beschließt durch
Abstimmungen und Wahlen.
(6) Der Gemeinderat stimmt in der
Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht;
bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Wahlen werden geheim mit
Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht. Der
Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen
der anwesenden Stimmberechtigten
erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht,
findet zwischen den beiden Bewerbern
mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur
Wahl, findet im Fall des Satzes 4
ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll
frühestens eine Woche nach dem
ersten Wahlgang durchgeführt werden. Über die Ernennung und
Einstellung von Gemeindebediensteten
ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur
vorübergehende Übertragung einer
höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.
§ 38
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der
Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie
muss insbesondere den Namen des
Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der
abwesenden Gemeinderäte unter Angabe
des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der
Verhandlung, die Anträge, die
Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse
enthalten. Der Vorsitzende und jedes
Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in
der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen
haben, und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des
Gemeinderats zu bringen;
Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen
nicht
ausgehändigt werden. Über die gegen
die Niederschrift vorgebrachten
Einwendungen entscheidet der
Gemeinderat. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen
Sitzungen ist den Einwohnern
gestattet.
§ 39
Beschließende Ausschüsse
(1) Durch die Hauptsatzung kann der
Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte
Aufgabengebiete zur dauernden
Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne
Angelegenheiten auf bestehende
beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung
beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Auf beschließende Ausschüsse
kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von
Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters,
der Beigeordneten sowie
Angelegenheiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bei leitenden Beamten und Angestellten,
2. die Übernahme freiwilliger
Aufgaben,
3. den Erlass von Satzungen und
Rechtsverordnungen,
4. die Änderung des Gemeindegebiets,
5. die Entscheidung über die
Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens,
6. die Verleihung und den Entzug des
Ehrenbürgerrechts,
7. die Regelung der allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
8. die Übertragung von Aufgaben auf
den Bürgermeister,
9. das Einvernehmen zur Abgrenzung
der Geschäftskreise der Beigeordneten,
10. die Verfügung über
Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung ist,
11. die Errichtung, wesentliche
Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von
Unternehmen sowie die Beteiligung an
solchen,
12. die Umwandlung der Rechtsform
von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen der Gemeinde
und von solchen, an denen die
Gemeinde beteiligt ist,
13. die Bestellung von Sicherheiten,
die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus
Gewährverträgen und den Abschluss
der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie
für die Gemeinde von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung sind,
14. den Erlass der Haushaltssatzung
und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung,
die Wirtschaftspläne und die
Feststellung des Jahresabschlusses von Sonderverrnögen,
15. die allgemeine Festsetzung von
Abgaben,
16. den Verzicht auf Ansprüche der
Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung
von Rechtsstreiten und den Abschluss
von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung sind,
17. den Beitritt zu Zweckverbänden
und den Austritt aus diesen und
18. die Übertragung von Aufgaben auf
das Rechnungsprüfungsamt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit
entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig an Stelle des
Gemeinderats. Ergibt sich, dass eine
Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist,
können die beschließenden Ausschüsse
die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung
unterbreiten. In der Hauptsatzung
kann bestimmt werden, dass ein Viertel aller Mitglieder eines
beschließenden Ausschusses eine
Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten
kann, wenn sie für die Gemeinde von
besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung
ab, weil er die Voraussetzungen für die
Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige
beschließende Ausschuss. In der
Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, dass der Gemeinderat
allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der
beschließenden Ausschüsse, solange
sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.
(4) Angelegenheiten, deren
Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden
Ausschüssen innerhalb ihres
Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die
Hauptsatzung kann bestimmt werden,
dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des
Vorsitzenden oder eines Fünftels
aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden
Ausschüssen zur Vorberatung
überwiesen werden müssen.
(5) Für den Geschäftsgang der
beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 33 und 34 bis 38 entsprechend.
Sitzungen, die der Vorberatung nach
Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein
beschließender Ausschuss wegen
Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 37
Abs. 2 Satz 1, entscheidet der
Gemeinderat an seiner Stelle ohne Vorberatung.
§ 40
Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse
bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der
Gemeinderat bestellt die Mitglieder
und Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der
Gemeinderäte sind die beschließenden
Ausschüsse neu zu bilden. In die beschließenden Ausschüsse
können durch den Gemeinderat
sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen
werden; ihre Zahl darf die der
Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind
ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung über die
Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zu Stande,
werden die Mitglieder von den
Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl unter Bindung an die
Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag
eingereicht, findet Mehrheitswahl
ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Vorsitzender der beschließenden
Ausschüsse ist der Bürgermeister;, er kann einen seiner Stellvertreter,
einen Beigeordneten oder, wenn alle
Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des
Ausschusses, das Gemeinderat ist,
mit seiner Vertretung beauftragen.
§ 41
Beratende Ausschüsse
(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen
oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat
beratende Ausschüsse bestellen. Sie
werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. In die beratenden
Ausschüsse können durch den
Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen
werden; ihre Zahl darf die der
Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen-, sie sind
ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Den Vorsitz in den beratenden
Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter,
einen Beigeordneten oder ein
Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung
beauftragen; ein Beigeordneter hat
als Vorsitzender Stimmrecht.
(3) Für den Geschäftsgang der
beratenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 33, 34, 36 bis 38 und
§ 39 Abs. 5 Satz 2 und 3
entsprechend.
§ 41a
Jugendgemeinderat
(1) Die Gemeinde kann einen
Jugendgemeinderat errichten. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind
ehrenamtlich tätig.
(2) Durch Geschäftsordnung kann die
Beteiligung von Jugendgemeinderäten an den Sitzungen des
Gemeinderats in
Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht
und
ein Anhörungsrecht vorgesehen
werden.
3. Abschnitt
Bürgermeister
§ 42
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist
Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt
die
Gemeinde.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2
000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in
Gemeinden mit mehr als 500
Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass er
hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist.
In den übrigen Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher
Beamter auf Zeit.
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters
beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall
der Wiederwahl schließt sich die
neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.
(4) In Stadtkreisen und Großen
Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung
Oberbürgermeister.
(5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden
seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu
gewählten Bürgermeisters weiter;
sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Bürgermeister
1. vor dem Freiwerden seiner Stelle
der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der
Geschäfte ablehne,
2. des Dienstes vorläufig enthoben
ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens
erhoben ist, oder
3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung
und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses
nicht wiedergewählt ist; ist im
ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der
Neuwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes
Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentücher
Sitzung im Namen des Gemeinderats.
§ 43
Stellung im Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister bereitet die
Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die
Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muss
Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist,
dass sie gesetzwidrig sind; er kann
widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde
nachteilig sind. Der Widerspruch
muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach
Beschlussfassung gegenüber den
Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig
ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen,
in der erneut über die Angelegenheit
zu beschließen ist;, diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach
der ersten Sitzung stattzufinden.
Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss
gesetzwidrig, muss er ihm erneut
widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In
diesen Fällen hat der Gemeinderat
auf den Widerspruch zu entscheiden.
(4) In dringenden Angelegenheiten
des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist
und formlos einberufenen
Gemeinderatssitzung (§ 34 Abs. 2) aufgeschoben werden kann, entscheidet der
Bürgermeister an Stelle des
Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung
sind den Gemeinderäten unverzüglich
mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren
Entscheidung ein beschließender
Ausschuss zuständig ist.
(5) Der Bürgermeister hat den
Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung
betreffenden Angelegenheiten zu
unterrichten;, bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst
frühzeitig über die Absichten und
Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und
den Inhalt der Planungsarbeiten zu
unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 Satz
3 geheim zu halten sind, ist der
nach § 55 gebildete Beirat zu unterrichten. Die Unterrichtung des
Gemeinderats über die in Satz 2
genannten Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
§ 44
Leitung der Gemeindeverwaltung
(1) Der Bürgermeister leitet die
Gemeindeverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben
und den ordnungsmäßigen Gang der
Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der
Gemeindeverwaltung und grenzt im
Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der
Beigeordneten ab.
(2) Der Bürgermeister erledigt in
eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm
sonst durch Gesetz oder vom
Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der
Erledigung bestimmter Aufgaben auf
den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der
Gemeinderat kann die Erledigung von
Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse
übertragen kann (§ 39 Abs. 2), auch
nicht dem Bürgermeister übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der
Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist; abweichend hiervon ist
der Gemeinderat für den Erlass von Satzungen und
Rechtsverordnungen zuständig, soweit
Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen. Dies gilt auch,
wenn die Gemeinde in einer
Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen
Behörde geheim zu halten ist. Bei
der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung
der zuständigen Behörde geheim zu
halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Bürgermeister die
für die Behörden des Landes
geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Bürgermeister ist
Vorgesetzer, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der
Gemeindebediensteten.
§ 45
Wahlgrundsätze
(1) Der Bürgermeister wird von den
Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt . Die Wahl ist nach den
Grundätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat.
(2) Entfällt auf keinen Bewerber
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und
spätestens am vierten Sonntag nach
der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der
ersten Wahl; es entscheidet die
höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige
Stellenausschreibung ist nicht
erforderlich.
§ 46
Wählbarkeit, Hinderungsgründe
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind
Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und
Unionsbürger, die vor der Zulassung
der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die
Bewerber müssen am Wahltag das 25.,
dürfen aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet haben und
müssen die Gewähr dafür bieten, dass
sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintreten.
(2) Nicht wählbar ist, wer von der
Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2).Nicht
wählbar ist ferner, wer
1. als Beamter im förmlichen
Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder
gegen wen in einem dem
Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine
entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des
Urteils oder der entsprechenden
Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht
bei Ruhestandsbeamten die
Aberkennung des Ruhegehalts gleich;
2. wegen einer vorsätzlichen Tat
durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
die bei einem Beamten kraft Gesetzes
die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wer
wegen einer vorsätzlichen Tat durch
die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, die bei einem Beamten die Entlassung zur
Folge hat, in den auf die
Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung folgenden fünf Jahren.
(3) Bedienstete der
Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des
Landratsamts und des Landkreises
können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.
(4) Der Bürgermeister kann nicht
gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren
sonstiger Bediensteter sein.
§ 47
Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
(1) Wird die Wahl des Bürgermeisters
wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand
oder Verabschiedung infolge
Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und
spätestens einen Monat vor Freiwerden
der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach
Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle
aufgeschoben werden, wenn die
Auflösung der Gemeinde bevorsteht.
(2) Die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich
auszuschreiben. Die Gemeinde kann
den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind,
Gelegenheit geben, sich den Bürgern
in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.
§ 48
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete
(§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere
Stellvertreter des Bürgermeisters. §
46 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Stellvertretung beschränkt sich
auf die Fälle der Verhinderung. Die
Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt.
Sie werden in der Reihenfolge der
Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sind alle
bestellten Stellvertreter vorzeitig
ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters
auch alle Stellvertreter verhindert,
hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu
oder für die Dauer der Verhinderung
zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Bis zu
dieser Bestellung nimmt das an
Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die
Aufgaben des Stellvertreters des
Bürgermeisters wahr.
(2) Ist in Gemeinden ohne
Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit
unbesetzt oder der Bürgermeister
voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert,
kann der Gemeinderat mit der
Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. Der
Amtsverweser muss zum Bürgermeister wählbar
sein; § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. Der
Amtsverweser muss zum Beamten der
Gemeinde bestellt werden.
(3) Ein zum Bürgermeister der
Gemeinde gewählter Bewerber kann vom Gemeinderat mit der Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder nach
Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder
nach ungenutztem Ablauf der
Wahlprüfungsfrist im Fall der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen
Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahl zum Amtsverweser bestellt werden. Der Amtsverweser ist in
Gemeinden mit hauptamtlichem
Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit
ehrenamtlichem Bürgermeister als
Ehrenbeamter auf Zeit zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre;
Wiederbestellung ist zulässig, Die
Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl zum
Bürgermeister. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Bürgermeister
(Oberbürgermeister).Er erhält in
einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen
Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit
als Bürgermeister verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.
§ 49
Beigeordnete
(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des
Bürgermeisters ein oder mehrere
hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Ihre Zahl wird entsprechend
den Erfordernissen der
Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Außerdem können
Stellvertreter des Bürgermeisters
nach § 48 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner
Verhinderung vertreten, wenn auch
alle Beigeordneten verhindert sind.
(2) Einer der Beigeordneten muss die
Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder
Justizdienst oder zum Richteramt, in
Stadtkreisen zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt
haben, sofern nicht der
Bürgermeister oder ein Bediensteter der Gemeinde diese Voraussetzung erfüllen.
(3) Die Beigeordneten vertreten den
Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Bürgermeister kann
ihnen allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen.
(4) Der Erste Beigeordnete ist der
ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Er führt in
Stadtkreisen und Großen Kreisstädten
die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten
sind nur allgemeine Stellvertreter
des Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete
verhindert sind; die Reihenfolge der
allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. In Stadtkreisen
und Großen Kreisstädten kann der
Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung
Bürgermeister verleihen.
(5) (aufgehoben)
§ 50
Rechtsstellung und Bestellung der
Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten sind als
hauptamtliche Beamte zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre.
(2) Die Beigeordneten werden vom
Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Der
Gemeinderat kann beschließen, dass
der Erste Beigeordnete gewählt wird, nachdem für jede zu
besetzende Beigeordnetenstelle ein
Bewerber gewählt ist. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete
vor, sollen die Parteien und Wählervereinigungen
gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Sitze
im Gemeinderat berücksichtigt
werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung
gilt § 47 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind
spätestens zwei Monate vor der
Besetzung öffentlich auszuschreiben.
(4) Wird bei der Eingliederung einer
Gemeinde in eine andere Gemeinde oder bei der Neubildung einer
Gemeinde durch Vereinigung von
Gemeinden in der Vereinbarung nach § 9 bestimmt, dass der
Bürgermeister oder ein Beigeordneter
der eingegliederten oder einer vereinigten Gemeinde zum
Beigeordneten der aufnehmenden oder
neugebildeten Gemeinde bestellt wird, finden Absätze 2 und 3 keine
Anwendung.
§ 51
Hinderungsgründe
(1) Beigeordnete können nicht
gleichzeitig andere Planstellen der Gemeinde innehaben oder deren
Bedienstete sein. Sie können auch
nicht Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen oder obersten
Rechtsaufsichtsbehörde sowie des
Landratsamts und des Landkreises sein.
(2) Beigeordnete dürfen weder
miteinander noch mit dem Bürgermeister in einem die Befangenheit
begründenden Verhältnis nach § 18
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an
derselben Handelsgesellschaft
beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister
und einem Beigeordneten, ist der
Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere in den
einstweiligen Ruhestand zu
versetzen.
§ 52
Besondere Dienstpflichten
Für den Bürgermeister und die Beigeordneten
gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18
entsprechend.
§ 53
Beauftragung, rechtsgeschäftliche
Vollmacht
(1) Der Bürgermeister kann Beamte
und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten
Aufgabengebieten oder in einzelnen
Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese
Befugnis auf Beigeordnete für deren
Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann in
einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 54
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch welche die
Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom
Bürgermeister handschriftlich zu
unterzeichnen.
(2) Im Fall der Vertretung des
Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den
vertretungsberechtigten
Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte
handschriftlich unterzeichnet
werden.
(3) Den Unterschriften soll die
Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis
kennzeichnender Zusatz beigefügt
werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze
1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden
Verwaltung oder auf Grund einer in
der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
§ 55
Beirat für geheim zu haltende
Angelegenheiten
(1) Der Gemeinderat kann einen
Beirat bilden, der den Bürgermeister in allen Angelegenheiten des § 44
Abs. 3 Satz 2 berät.
(2) Der Beirat besteht in Gemeinden
mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern aus den Stellvertretern des
Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz
1. Er besteht
in Gemeinden mit mehr als 1 000,
aber nicht mehr als 10 000
Einwohnern aus zwei,
in Gemeinden mit mehr als 10 000,
aber nicht mehr als 30.000
Einwohnern aus zwei oder drei,
in Gemeinden mit mehr als 30.000 aus
mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern,
die vom Gemeinderat aus seiner Mitte
bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats
angehören, die auf die für die
Behörde des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der
Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage
erfordert. Fällt die Angelegenheit
in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung
teil. Die Sitzungen des Beirats sind
nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten § 34 Abs. 3, § 36
Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 und § 38 entsprechend.
4. Abschnitt
Gemeindebedienstete
§ 56
Einstellung, Ausbildung
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten,
Angestellten und Arbeiter
einzustellen.
(2) Bei der Ausbildung der im
Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung
des Landes und der Träger der Selbstverwaltung
wirken die Gemeinden mit den zuständigen
Landesbehörden zusammen. Für den
persönlichen Aufwand, der den Gemeinden entsteht, ist unter ihnen
ein entsprechender finanzieller
Ausgleich zu schaffen.
(3) Die Gemeinde fördert die
Fortbildung ihrer Bediensteten.
§ 57
Stellenplan
Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan
die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend
beschäftigten Angestellten und
Arbeiter, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich
sind. Für Sondervermögen, für die
Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne
aufzustellen. Beamte in
Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1
aufzuführen und dort besonders zu
kennzeichnen.
§ 58
Gemeindefachbeamter
(1) Zur fachgemäßen Erledigung der
Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen
Beamten mit der Befähigung zum
gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbeamter)
haben. Satz 1 findet keine Anwendung
auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören,
wenn diese der Gemeinde einen
Gemeindefachbeamten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur
Verfügung stellt.
(2) Wenn der Bürgermeister nichts
anderes bestimmt, kommen die Aufgaben des Ratschreibers auf dem
Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem
Bürgermeister zu.
(3) Soweit die Bearbeitung der
technischen Aufgaben der Gemeinde ihrem Umfang oder ihrer Bedeutung
nach es erfordert, soll sie dafür
besonders vorgebildeten technischen Beamten übertragen werden.
5. Abschnitt
Besondere Verwaltungsformen
1. Verwaltungsgemeinschaft
§ 59
Rechtsformen der
Verwaltungsgemeinschaft
Benachbarte Gemeinden desselben
Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft als
Gemeindeverwaltungsverband bilden
oder vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die
Aufgaben eines
Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft).Eine
Gemeinde kann nur einer
Verwaltungsgemeinschaft angehören. Die Verwaltungsgemeinschaft soll nach der
Zahl der Gemeinden und ihrer
Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und
landesplanerischen Gesichtspunkte so abgegrenzt werden, dass sie ihre
Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich
erfüllen kann.
§ 60
Anwendung von Rechtsvorschriften und
besondere Bestimmungen für die
Verwaltungsgemeinschaft
(1) Für die Verwaltungsgemeinschaft
gelten die Vorschritten des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Der Genehmigung bedürfen auch
Änderungen der Verbandssatzung und der Vereinbarung wegen der
Aufnahme einer Gemeinde. Die
Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über alle erforderlichen
Genehmigungen nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(3) Die Verbandsversammlung des
Gemeindeverwaltungsverbands besteht nach näherer Bestimmung der
Verbandssatzung aus dem
Bürgermeister und mindestens einem weiteren Vertreter einer jeden
Mitgliedsgemeinde. Die weiteren
Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte vom
Gemeinderat aus seiner Mitte
gewählt; scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gerneinderat oder
der Verbandsversammlung aus, wird
für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt. Für
jeden weiteren Vertreter ist
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall
vertritt.
(4) Bei der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft ist ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der
beteiligten Gemeinden zu bilden. Der
gemeinsame Ausschuss entscheidet an Stelle des Gemeinderats der
erfüllenden Gemeinde über die
Erfüllungsaufgaben (§ 61), soweit nicht der Bürgermeister der erfüllenden
Gemeinde kraft Gesetzes zuständig
ist oder ihm der gemeinsame Ausschuss bestimmte Angelegenheiten
überträgt; eine dauernde
Übertragung, ist abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 durch Satzung zu regeln. Für
den gemeinsamen Ausschuss gelten die
Vorschriften über die Verbandsversammlung des
Gemeindeverwaltungsverbands
entsprechend; keine Gemeinde darf mehr als 60 vom Hundert aller
Stimmen haben; Vorsitzender ist der
Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde.
(5) Gegen Beschlüsse des gemeinsamen
Ausschusses kann eine beteiligte Gemeinde binnen zwei Wochen
nach der Beschlussfassung Einspruch
einlegen, wenn der Beschluss für sie von besonderer Wichtigkeit
oder erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung ist. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf einen
Einspruch hat der gemeinsame
Ausschuss erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn
der neue Beschluss mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Gemeinden,
mindestens jedoch mit der Mehrheit
aller Stimmen, gefasst wird.
§ 61
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Der Gemeindeverwaltungsverband
berät seine Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die
andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame
Abstimmung erfordern, haben sich die
Mitgliedsgemeinden der Beratung durch den
Gemeindeverwaltungsverband zu
bedienen.
(2) Der Gemeindeverwaltungsverband
kann seinen Mitgliedsgemeinden Gemeindefachbeamte und sonstige
Bedienstete zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zur Verfügung stellen. Die Gemeindefachbeamten gelten als
solche der Mitgliedsgemeinden im Sinne
von § 58 Abs. 1 und 2. Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde
kann die zur Verfügung gestellten
Bediensteten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 mit seiner Vertretung beauftragen.
(3) Der Gemeindeverwaltungsverband
erledigt für seine Mitgliedsgemeinden in deren Namen die folgenden
Angelegenheiten und Geschäfte der
Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der
Gemeindeorgane
(Erledigungsaufgaben):
1. die technischen Angelegenheiten
bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von
Bodenordnungsmaßnahmen sowie von
Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,
2. die Planung, Bauleitung und
örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus,
3. die Unterhaltung, und den Ausbau
der Gewässer zweiter Ordnung,
4. die Abgaben-, Kassen- und
Rechnungsgeschäfte.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von
Satz 1 Ausnahmen zulassen, soweit dies, insbesondere bei den
Abgaben-, Kassen- und
Rechnungsgeschäften, zweckmäßig ist.
(4) Der Gemeindeverwaltungsverband
erfüllt an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit
die folgenden Aufgaben
(Erfüllungsaufgaben):
1, die vorbereitende Bauleitplanung
und
2. die Aufgaben des Trägers der
Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in
besonderen Fällen von Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Mitgliedsgemeinden können
einzeln oder gemeinsam weitere Aufgaben als Erledigungs- und
Erfüllungsaufgaben auf den
Gemeindeverwaltungsverband übertragen; dazu bedarf es der Änderung der
Verbandssatzung. Erledigungs- und
Erfüllungsaufgaben können auch alle Weisungsaufgaben sein, soweit
Bundesrecht nicht entgegensieht.
(6) Soweit für die Wahrnehmung von
Erfüllungsaufgaben bereits Zweckverbände bestehen oder
öffentlichrechtliche Vereinbarungen
gelten, tritt der Gemeindeverwaltungsverband in die Rechtsstellung
seiner daran beteiligten
Mitgliedsgemeinden ein. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit gilt entsprechend.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten
entsprechend für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
§ 62
Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden
(1) Verwaltungsgemeinschaften können
aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst werden. Die
Auflösung bedarf einer Rechtsverordnung
des Innenministeriums, wenn alle beteiligten Gemeinden, bei
einem Gemeindeverwaltungsverband
auch dieser, zustimmen. Gegen den Willen eines der Beteiligten kann
die Auflösung nur durch Gesetz nach
Anhörung der Beteiligten erfolgen. Das Gleiche gilt für das
Ausscheiden von Gemeinden aus einer
Verwaltungsgemeinschaft. § 8 bleibt unberührt.
(2) Im Fall der Auflösung einer
Verwaltungsgemeinschaft oder des Ausscheidens einer beteiligten
Gemeinde regeln die Beteiligten die
dadurch erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese
bedarf der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, trifft die
Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag
eines Beteiligten nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des
öffentlichen Wohls erforderlichen
Bestimmungen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
2. Bürgermeister in mehreren
Gemeinden
§ 63
Benachbarte kreisangehörige
Gemeinden können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen. Die Wahl
des Bürgermeisters ist in jeder
Gemeinde getrennt durchzuführen. Die Amtszeit bestimmt sich für jede
Gemeinde nach den hierfür geltenden
Vorschriften.
3. Bezirksverfassung
§ 64
Gemeindebezirk
(1) Durch die Hauptsatzung können in
Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit
räumlich getrennten Ortsteilen
Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden. Mehrere benachbarte
Ortsteile können zu einem
Gemeindebezirk zusammengefasst werden.
(2) In den Gemeindebezirken können
Bezirksbeiräte gebildet werden.
(3) In den Gemeindebezirken kann
eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
§ 65
Bezirksbeirat
(1) Die Mitglieder des
Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der im
Gemeindebezirk wohnenden wählbaren
Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte bestellt.
Die Zahl der Bezirksbeiräte wird
durch die Hauptsatzung bestimmt. Bei der Bestellung der Bezirksbeiräte
soll das von den im Gemeinderat
vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten
regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im
Gemeindebezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden; bei
unechter Teilortswahl ist das
Wahlergebnis für die Besetzung der Sitze aller Wohnbezirke zu Grunde zu
legen. In die Bezirksbeiräte können
durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als
beratende Mitglieder berufen werden;
ihre Zahl darf die der Mitglieder in den einzelnen Bezirksbeiräten nicht
erreichen;, sie sind ehrenamtlich
tätig.
(2) Der Bezirksbeirat ist zu
wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, zu hören. Der
Bezirksbeirat hat ferner die
Aufgabe, die örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Sofern
in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die
den Gemeindebezirk betreffen, auf
der Tagesordnung stehen, kann der Bezirksbeirat eines seiner Mitglieder
zu den Ausschusssitzungen entsenden.
Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschusssitzungen mit
beratender Stimme teil. Der Termin,
an dem sich der Ausschuss des Gemeinderats mit der Angelegenheit
befasst, ist dem Bezirksbeirat über
dessen Vorsitzenden rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Vorsitzender des Bezirksbeirats
ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Innerhalb eines
Jahres sind mindestens drei
Sitzungen des Bezirksbeirats durchzuführen. Im Übrigen finden auf den
Geschäftsgang die für beratende
Ausschüsse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(4) In Gemeinden mit mehr als
100.000 Einwohnern kann der Gemeinderat durch die Hauptsatzung
bestimmen, dass die Bezirksbeiräte
nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften
gewählt werden. In diesem Fall
werden für die Gemeindebezirke Bezirksvorsteher gewählt; die Vorschriften
über die Ortschaftsverfassung, den
Ortschaftsrat, die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher gelten
entsprechend. Die Entscheidung über
den Haushaltsplan bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.
§ 66
Aufhebung der Bezirksverfassung
Für die Aufhebung der
Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.
4. Ortschaftsverfassung
§ 67
Einführung der Ortschaftsverfassung
In Gemeinden mit räumlich getrennten
Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die
Ortschaftsverfassung gelten die §§
68 bis 73.
§ 68
Ortschaften
(1) Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften
eingerichtet. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu
einer Ortschaft zusammengefasst
werden.
(2) In den Ortschaften werden
Ortschaftsräte gebildet.
(3) Für die Ortschaften werden
Ortsvorsteher bestellt.
(4) In den Ortschaften kann eine
örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
§ 69
Ortschaftsrat
(1) Die Mitglieder des
Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte
geltenden Vorschriften gewählt. Wird
eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu
eingerichtet, werden die
Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der
restlichen Amtszeit der
Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet
ist die Ortschaft; wahlberechtigt
und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. Im Fall einer
Eingemeindung kann in der
Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft
die bisherigen Gemeinderäte der
eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein
Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt §
31 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird
durch die Hauptsatzung bestimmt. Ihre Amtszeit richtet sich nach der
der Gemeinderäte. § 25 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Vorsitzender des 0rtschaftsrats
ist der Ortsvorsteher.
(4) Nimmt der Bürgermeister an der
Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind,
können an den Verhandlungen des
Ortschaftsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Gemeinden mit
unechter Teilortswahl können die als
Vertreter eines Wohnbezirks gewählten Gemeinderäte an den
Verhandlungen des Ortschaftsrats der
Ortschaften im Wohnbezirk mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 70
Aufgaben des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die
örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die
Ortschaft betreffen, zu hören. Er
hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft
betreffen.
(2) Der Gemeinderat kann durch die
Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die
Ortschaft betreffen, zur
Entscheidung übertragen. Dies gilt nicht für vorlage- und
genehmigungspflichtige
Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2
genannten Angelegenheiten.
§ 71
Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher und ein oder
mehrere Stellvertreter werden nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 69
Abs. 1) vom Gemeinderat auf
Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren
Bürger, die Stellvertreter aus der
Mitte des Ortschaftsrats gewählt. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen aller
Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des
Ortschaftsrats in die Wahl
einbezogen werden;, in diesem Fall ist der Ortschaftsrat vor der Wahl
anzuhören.
Der Ortsvorsteher ist zum
Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der der
Ortschaftsräte. Er ist zu
verabschieden, wenn er die Wählbarkeit verliert. Bis zur Ernennung des gewählten
Ortsvorstehers nimmt das an
Lebensjahren älteste Mitglied des Ortschaftsrats die Aufgaben des
Ortsvorstehers wahr, wenn nicht der
Ortsvorsteher nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in
entsprechender Anwendung des § 42
Abs. 5 weiterführt.
(2) Für Ortschaften mit einer
örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein
Gemeindebeamter vom Gemeinderat im
Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit
der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher
bestellt wird.
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den
Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten
ständig bei dem Vollzug der
Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
Der Bürgermeister und die
Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen, soweit er sie
vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen
des § 43 Abs. 2 und 4 Weisungen
erteilen.
(4) Ortsvorsteher können an den
Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen.
§ 72
Anwendung von Rechtsvorschriften
Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts
Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3.
Abschnitts des Zweiten Teils und §
126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende
Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. § 33 a findet keine Anwendung;
2. bei Beschlussfassungen nach § 37
hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im
Ortschaftsrat kein Stimmrecht,;3. die
Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher;
4. die Hinderungsgründe nach § 46
Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und
5. das Verbot eines weiteren
Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach
§ 71 Abs. 1.
§ 73
Aufhebung der Ortschaftsverfassung
(1) Die Ortschaftsverfassung kann
durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der
Gemeinderäte aufgehoben werden.
(2) Ist die Ortschaftsverfassung auf
Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 für eine
bestimmte Zeit eingeführt worden,
ohne dass die vereinbarte Befristung in die Hauptsatzung übernommen
wurde, bedarf die Aufhebung der
Ortschaftsverfassung einer Änderung der Hauptsatzung.
(3) Ist die Ortschaftsverfassung auf
Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf
unbestimmte Zeit eingeführt worden,
kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des
Ortschaftsrats aufgehoben werden,
frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der
Gemeinderäte nach Einführung der
Ortschaftsverfassung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der
Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder.
§ 74 bis 76
(entfallen)
Dritter Teil
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 77
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre
Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung
ihrer
Aufgaben gesichert ist. Dabei ist
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist
sparsam und wirtschaftlich zu führen.
§ 78
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus
Entgelten für ihre Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen
Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen
Kräfte ihrer Abgabepflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur
aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 79
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung
kann für zwei Haushaltsjahre, nach
Jahren getrennt, erlassen werden.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die
Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe
des Gesamtbetrags
a) der Einnahmen und der Ausgaben
des Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung),
c) der vorgesehenen Ermächtigungen
zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit
Ausgaben für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrags der
Kassenkredite,
3. der Steuersätze, die für jedes
Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Sie kann weitere Vorschriften
enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für
das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit
Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das
Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist.
§ 80
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der
Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde
voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan enthält ferner den
Stellenplan nach § 57 Satz 1. Die Vorschriften über die Einnahmen,
Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen
Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Er ist
unter Berücksichtigung von
Fehlbeträgen aus Vorjahren in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan ist nach
Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften für die Führung der
Haushaltswirtschaft verbindlich.
Ansprüche und Verbindlichkeiten
werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 81
Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung
ist nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich
auszulegen. Einwohner und
Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten
Tag der Auslegung Einwendungen gegen
den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der
Auslegung ist auf diese Frist
hinzuweisen. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der
Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist vom
Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(3) Die vom Gemeinderat beschlossene
Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie
soll ihr spätestens einen Monat vor
Beginn des Haushaltsjahres vorliegen.
(4) Mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen
öffentlich auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die
Haushaltssatzung
genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich
bekannt
gemacht werden.
§ 82
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis
zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert
werden. Für die Nachtragssatzung
gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich
eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass ein erheblicher
Fehlbetrag entstehen würde und dieser sich nicht durch andere
Maßnahmen vermeiden lässt,
2. bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtausgaben des
Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Ausgaben des Vermögenshaushalts
für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen
geleistet werden sollen,
4. Beamte, Angestellte oder Arbeiter
eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder
Lohngruppe eingestuft werden sollen
und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet
keine Anwendung auf
1. unbedeutende Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
2. die Umschuldung von Krediten,
3. Abweichungen vom Stellenplan und
die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus
einer Änderung des Besoldungs- oder
Tarifrechts ergeben,
4. eine Vermehrung oder Hebung von
Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10,
für Angestellte und für Arbeiter,
wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten
unerheblich ist.
§ 83
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn
des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
1. Ausgaben leisten, zu deren
Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen des Vermögenshaushalts,
für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen
des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die
Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen
des Vermögenshaushalts nach Absatz 1
Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem
Viertel des durchschnittlichen
Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 87
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres
gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
§ 84
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis
besteht und die Deckung
gewährleistet ist oder wenn die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher
Fehlbetrag entsteht. Sind die
Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der
Zustimmung des Gemeinderats. § 82
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im
folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann
zulässig, wenn ihre Deckung im
folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des
Gemeinderats.
(3) Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige
Ausgaben entstehen können.
§ 85
Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer
Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Das
erste Planungsjahr der Finanzplanung
ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang
und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die
Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die
Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan ist mit dem
Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das
Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und
fortzuführen.
§ 86
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in
künftigen Jahren dürfen unbeschadet
des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan
hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen
dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre
veranschlagt werden,
erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig,
wenn
durch sie der Ausgleich künftiger
Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen
gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr
erlassen ist.
(4) Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit
der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben
aus
den Verpflichtungen zu leisten sind,
Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des
Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen
werden, wenn ein dringendes
Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte
Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
§ 87
Kreditaufnahmen
(1) Kredite dürfen unter den
Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde
(Gesamtgenehmigung).Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer
geordneten Haushaltswirtschaft
erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Sie ist
in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der
dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt
weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
(4) Die Aufnahme der einzelnen
Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf
der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
(Einzelgenehmigung), sobald nach § 19 des Gesetzes zur
Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind.
Die Einzelgenehmigung kann nach
Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Die Begründung einer
Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt,
bedarf der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine
Genehmigung ist nicht erforderlich
für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der
laufenden Verwaltung. Das
Innenministerium kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung
bestimmter Aufgaben dienen oder den
Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung
des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 88
Sicherheiten und Gewährleistung für
Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine
Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften
und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer
Aufgaben übernehmen. Die
Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde,
wenn sie nicht im Rahmen der
laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften
wirtschaftlich gleichkommen,
insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der
Gemeinde in künftigen
Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Das Innenministerium kann die
Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
1. von der Gemeinde zur Förderung
des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
2. den Haushalt der Gemeinde nicht
besonders belasten.
(5) Hat die Gemeinde zur Förderung
des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehens oder der
Übernahme einer Bürgschaft durch die
Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt, so hat sie der
Landeskreditbank Baden-Württemberg
einen Ausfall aus dem Baudarlehen oder der Bürgschaft zu einem
Drittel zu ersetzen. Wenn die
Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus eine Bürgschaft für Darlehen
übernommen oder ein Darlehen gewährt
hat, kann die Landeskreditbank Baden-Württemberg die
Ausfallhaftung teilweise übernehmen.
§ 89
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer
Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der
Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur
Verfügung stehen. Die Ermächtigung
gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
(2) Der Höchstbetrag der
Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein
Fünftel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen
übersteigt.
§ 90
Rücklagen
Die Gemeinde hat zur Sicherung der
Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts
Rücklagen in angemessener Höhe zu
bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
§ 91
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinde soll
Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind
pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß
nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist
auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen
angemessenen Ertrag bringen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften für
die Bewirtschaftung des Gemeindewalds bleiben unberührt.
§ 92
Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf
Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht,
veräußern. Vermögensgegenstände
dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung
eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Will die Gemeinde einen
Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den
Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde
vorzulegen. Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht
allgemein freistellen, wenn die
Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur
nach regelmäßig wiederkehren oder wenn
bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht
überschritten werden.
§ 93
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle
Kassengeschäfte der Gemeinde; § 98 bleibt unberührt. Die
Buchführung kann von den
Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre
Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lässt,
einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Der
Leiter und die Prüfer des
Rechnungsprüfungsamts sowie ein Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig
Kassenverwalter oder dessen
Stellvertreter sein.
(3) Der Kassenverwalter, sein
Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen
untereinander, zum Bürgermeister, zu
einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum
Fachbeamten für das Finanzwesen, zum
Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts sowie zu
einem Rechnungsprüfer nicht in einem
die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 stehen. In Gemeinden mit nicht
mehr als 2000 Einwohnern kann der Gemeinderat bei Vorliegen
besonderer Umstände mit den Stimmen
aller Mitglieder, die nicht befangen sind, Ausnahmen vom Verbot
des Satzes 1 zulassen.
§ 94
Übertragung von Kassengeschäften
Die Gemeinde kann die
Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lassen,
wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für
die Gemeinde geltenden Vorschriften
gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Vorschritten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
bleiben unberührt.
§ 95
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des
Vermögens und der Schulden zu Beginn
und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die
Jahresrechnung ist durch einen
Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb
von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und
vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres
nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
(3) Der Beschluss über die
Feststellung der Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen und ortsüblich bekannt
zu geben. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht
an sieben Tagen öffentlich
auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 96
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich
unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
4. rechtlich unselbstständige
Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Bedienstete der Gemeinde,
5. das Sondervermögen für die
Kameradschaftspflege nach § 1 8 a des Feuerwehrgesetzes.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr.
1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
Sie sind im Haushalt der Gemeinde
gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1
Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und
Sonderrechnungen zu führen. Die
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der
Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der
ortsüblichen Bekanntgabe und
Auslegung nach § 81 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 abgesehen werden kann. An
Stelle eines Haushaltsplans können
ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und
das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; in
diesem Fall gelten §§ 77, 78, 81
Abs. 3 sowie §§ 85 bis 89, 91 und 92 entsprechend.
§ 97
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbstständige
örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem
Recht treuhänderisch zu verwalten
hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen
zu führen. § 96 Abs. 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen
kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden;
es unterliegt den Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend
von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert
nachzuweisen.
(4) Für rechtlich selbstständige
örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere
Treuhandvermögen besondere
gesetzliche Vorschriften unberührt.
§ 98
Sonderkassen
Für Sondervermögen und
Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind
Sonderkassen einzurichten. Sie
sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.
§ 99
Freistellung von der Finanzplanung
Das Innenministerium kann durch
Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den
Verpflichtungen des § 85
freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder
Wirtschaftsführung noch für die
Finanzstatistik benötigt wird.
§ 100
Gemeindegliedervermögen
(1) Gemeindegliedervermögen darf
nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, Gemeindevermögen
nicht in Gemeindegliedervermögen
umgewandelt werden. Bei aufgeteilten Nutzungsrechten, die mit dem
Eigentum an bestimmten Grundstücken
verbunden sind, kann der Nutzungsberechtigte gegen
angemessenes Entgelt die Übereignung
der mit dem Nutzungsrecht belasteten landwirtschaftlichen
Grundstücke verlangen, es sei denn,
dass die Grundstücke unmittelbar oder mittelbar für öffentliche
Aufgaben benötigt werden oder nach
der Bauleitplanung der Gemeinde nicht zur landwirtschaftlichen
Nutzung bestimmt sind.
(2) Eine Aufnahme in das
Nutzbürgerrecht und eine Zulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen
finden nicht mehr statt. Die Rechte
der Nutzungsberechtigten bleiben erhalten; auf diese Rechte ist das
bisherige Recht weiter anzuwenden.
Der Wert des einzelnen Nutzungsanteils darf nicht erhöht werden; ein
Vorrücken in höhere Nutzungsklassen
unterbleibt. Freiwerdende Lose fallen der Gemeinde zu.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind
zur ordnungsgemäßen Nutzung verpflichtet. Verletzt ein
Nutzungsberechtigter trotz
schriftlicher Mahnung gröblich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung, so
kann ihm sein Nutzungsrecht entschädigungslos
entzogen werden.
(4) Gemeindegliedervermögen kann
gegen angemessene Entschädigung in Geld in freies
Gemeindevermögen umgewandelt werden,
wenn es zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur
Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde
oder zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich ist. In ein
Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz einbezogenes Gemeindegliedervermögen ist unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 in
freies Gemeindevermögen umzuwandeln.
(5) Bisher landwirtschaftlich
genutztes Gemeindegliedervermögen, das freies Gemeindevermögen wird, ist
gegen angemessenes Entgelt der
privaten landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen;
Gemeinschaftsweiden sind als
öffentliche Einrichtungen fortzuführen, solange hierfür ein Bedürfnis besteht.
Dies gilt nicht, soweit die
Grundstücke unmittelbar oder mittelbar für öffentliche Aufgaben benötigt werden
oder ihre landwirtschaftliche
Nutzung die Durchführung der Bauleitplanung der Gemeinde behindert.
§ 101
Örtliche Stiftungen
(1) Die Gemeinde verwaltet die
örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch
Gesetz oder Stifter nichts anderes
bestimmt ist. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 97 Abs. 1, 2 und 4
bleiben unberührt.
(2) Bei nichtrechtsfähigen
Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen
örtlichen Stiftung zusammenlegen
oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
(3) Enthält das Stiftungsgeschäft
keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen
nichtrechtsfähiger Stiftungen an die
Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den
Stiftungszweck tunlichst zu
berücksichtigen.
(4) Gemeindevermögen darf nur im
Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in
Stiftungsvermögen eingebracht
werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht
erreicht werden kann.
3. Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen
§ 102
Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
(1) Die Gemeinde darf ungeachtet der
Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen,
wesentlich erweitern oder sich daran
beteiligen, wenn
1. der öffentliche Zweck das
Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
Gemeinde und zum voraussichtlichen
Bedarf steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb
der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher durch einen anderen
erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen der
Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie
sollen einen Ertrag für den Haushalt
der Gemeinde abwerfen.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen im
Sinne der Absätze 1 und 2 sind nicht
1. Unternehmen, zu deren Betrieb die
Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen
Ertüchtigung, der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art und
3. Hilfsbetriebe, die ausschließlich
zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
Auch diese Unternehmen,
Einrichtungen und Hilfsbetriebe sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
führen.
(4) Bankunternehmen darf die
Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für
das öffentliche Sparkassenwesen
verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
(5) Bei Unternehmen, für die kein
Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der
Anschluss und die Belieferung nicht
davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder
Lieferungen abgenommen werden.
§ 103
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf ein
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten,
übernehmen, wesentlich erweitern
oder sich daran beteiligen, wenn
1. das Unternehmen seine
Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsatzerlösen zu
decken vermag
2 im Gesellschaftsvertrag oder in der
Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des
Unternehmens erfüllt wird,
3. die Gemeinde einen angemessenen
Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem
entsprechenden Überwachungsorgan des
Unternehmens erhält,
4. die Haftung der Gemeinde auf
einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
5. bei einer Beteiligung mit
Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang
im Gesellschaftsvertrag oder in der
Satzung sichergestellt ist, dass
a) in sinngemäßer Anwendung der für
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein
Wirtschaftsplan aufgestellt und der
Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt
wird,
b) der Jahresabschluss und der
Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs für
große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in entsprechender
Anwendung dieser Vorschriften
geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
bereits unmittelbar gelten oder
weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche
Vorschriften entgegenstellen,
c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan
und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und
der Lagebericht sowie der
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden, soweit dies nicht
bereits gesetzlich vorgesehen ist,
d) für die Prüfung der Betätigung
der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und
der für die überörtliche Prüfung
zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vorgesehenen Befugnisse eingeräumt
sind,
e) das Recht zur überörtlichen
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach
Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt
ist.
Die obere Rechtsaufsichtsbehörde
kann in besonderen Fällen von dem Mindestgrad der Aufwandsdeckung
nach Satz 1 Nr. 1 und dem
Prüfungserfordernis nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b, wenn andere geeignete
Prüfungsmaßnahmen gewährleistet
sind, Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf unbeschadet
des Absatzes 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft nur errichten,
übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des
Unternehmens nicht ebenso gut in
einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(3) Die Gemeinde hat ein Unternehmen
in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als
50 vom Hundert beteiligt ist, so zu
steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt
und das Unternehmen wirtschaftlich
geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf
hinzuwirken. Zuschüsse der Gemeinde
zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.
§ 103 a
Unternehmen in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gemeinde darf unbeschadet des §
103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nur
errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
im Gesellschaftsvertrag
sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
1. den Abschluss und die Änderung
von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von
besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands,
3. die Errichtung, den Erwerb und
die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im
Verhältnis zum Geschäftsumfang der
Gesellschaft wesentlich ist,
4. die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
§ 104
Vertretung der Gemeinde in
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Der Bürgermeister vertritt die
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden
Organ der Unternehmen in einer
Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er
kann einen Beamten oder Angestellten
der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde
kann weitere Vertreter entsenden und
deren Entsendung zurücknehmen; ist mehr als ein weiterer Vertreter
zu entsenden und kommt eine Einigung
über deren Entsendung nicht zu Stande, finden die Vorschriften
über die Wahl der Mitglieder
beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung. Die Gemeinde
kann ihren Vertretern Weisungen
erteilen.
(2) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt,
mehr als ein Mitglied des Aufsichtsrats oder eines
entsprechenden Organs eines
Unternehmens zu entsenden, finden die Vorschriften über die Wahl der
Mitglieder beschließender Ausschüsse
des Gemeinderats Anwendung, soweit eine Einigung über die
Entsendung nicht zu Stande kommt.
(3) Die von der Gemeinde entsandten
oder auf ihren Vorschlag gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats oder
eines entsprechenden
Überwachungsorgans eines Unternehmens haben bei ihrer Tätigkeit auch die
besonderen Interessen der Gemeinde
zu berücksichtigen.
(4) Werden Vertreter der Gemeinde
aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar
gemacht, hat ihnen die Gemeinde den
Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben. Auch
in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre
Vertreter nach Weisung gehandelt
haben.
§ 105
Prüfung, Offenlegung und
Beteiligungsbericht
(1) Ist die Gemeinde an einem
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
bezeichneten Umfang beteiligt, hat sie
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben,
2. dafür zu sorgen, dass
a) der Beschluss über die
Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das
Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung
des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt gegeben werden,
b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe
der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich
ausgelegt werden und in der
Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird.
(2) Die Gemeinde hat zur Information
des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die
Unternehmen in einer Rechtsform des
privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom
Hundert unmittelbar beteiligt ist,
zu erstellen. In dem Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen
mindestens darzustellen:
1. der Gegenstand des Unternehmens,
die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die
Beteiligungen des Unternehmens,
2. der Stand der Erfüllung des
öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
3. für das jeweilige letzte
Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens,
die Kapitalzuführungen und
-entnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des
vorangegangenen Geschäftsjahres die
durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach
Gruppen, die wichtigsten Kennzahlen
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
die gewährten Gesamtbezüge der
Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der
entsprechenden Organe des
Unternehmens für jede Personengruppe; § 286 Abs.4 des
Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend.
Ist die Gemeinde unmittelbar mit
weniger als 25 vom Hundert beteiligt, kann sich die Darstellung, auf den
Gegenstand des Unternehmens, die
Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen
Zwecks des Unternehmens beschränken.
(3) Die Erstellung des
Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben; Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
gilt
entsprechend.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und den
Prüfungsbericht mitteilt.
§ 105 a
Mittelbare Beteiligungen an
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf der
Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt ist, an einem anderen
Unternehmen nur zustimmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 102
Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,
2. bei einer Beteiligung des
Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen
a) die Voraussetzungen des § 103
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
b) die Voraussetzungen des § 103 a
vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar
beteiligt ist, und das andere
Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,
c) die Voraussetzung des § 103 Abs.
2 vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.
Beteiligungen sind auch mittelbare
Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.
(2) § 103 Abs. 3 und, soweit der
Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt
sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(3) Andere Bestimmungen zur
mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform
des privaten Rechts bleiben
unberührt.
§ 106
Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen
Die Veräußerung eines Unternehmens,
von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem
Unternehmen sowie andere
Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das
Unternehmen verliert oder
vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
nicht beeinträchtigt wird.
§ 106a
Einrichtungen in Privatrechtsform
Die §§ 103 bis 106 gelten für
Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in einer Rechtsform des
privaten Rechts entsprechend.
§ 106 b
Vergabe von Aufträgen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet,
ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie
durch mehrheitliche Beteiligung oder
in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen
kann, so auszuüben, dass
1. diese die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) sowie § 22 Abs. 1 bis 4 des
Mittelstandsförderungsgesetzes
anwenden und
2. ihnen die Anwendung der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) empfohlen wird,
wenn diese Unternehmen öffentliche
Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz
1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in
einer Rechtsform des privaten Rechts
entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1
entfällt in der Regel
1. bei wirtschaftlichen Unternehmen,
soweit sie
a) mit ihrer gesamten Tätigkeit an
einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre Aufwendungen ohne
Zuschüsse aus öffentlichen
Haushalten zu decken vermögen oder
b) mit der gesamten Tätigkeit
einzelner Geschäftsbereiche an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen
und dabei ihre Anwendungen ohne
Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen,
2. bei Aufträgen der in § 100 Abs. 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Art,
3. bei Aufträgen, deren Wert
voraussichtlich weniger als 30 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.
Auch bei Vorliegen der
Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung nach Absatz 1,
soweit die Unternehmen Aufträge für
ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von
mindestens 30 000 Euro in Anspruch
nehmen.
§ 107
Energieverträge
(1) Die Gemeinde darf Verträge über
die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie
Konzessionsverträge, durch die sie
einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von
Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung
der Einwohner überlässt, nur
abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet
wird und die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.
Hierüber soll dem Gemeinderat vor
der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen vorgelegt werden.
(2) Dasselbe gilt für eine
Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger
Verträge.
§ 108
Vorlagepflicht
Beschlüsse der Gemeinde über
Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 103 Abs. 1 und 2, §§ 103a, 105a
Abs. 1, §§ 106, 106 a und 107 sind
der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen vorzulegen.
4. Abschnitt
Prüfungswesen
1. Örtliche Prüfung
§ 109
Prüfungseinrichtungen
(1) Stadtkreise und Große
Kreisstädte müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten,
sofern sie sich nicht eines anderen
kommunalen Rechnungsprüfungsamts bedienen. Andere Gemeinden
können ein Rechnungsprüfungsamt
einrichten oder sich eines anderen kommunalen
Rechnungsprüfungsamts bedienen.
Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können einen geeigneten
Bediensteten als Rechnungsprüfer
bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers
bedienen; §§ 110 bis 112 gelten
entsprechend.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei
der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden. Es
untersteht im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts
muss hauptamtlicher Beamter sein. Er muss die Befähigung
zum Gemeindefachbeamten haben oder
eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung
nachweisen und die für sein Amt
erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(4) Die Leitung des
Rechnungsprüfungsamts kann einem Beamten nur durch Beschluss des Gemeinderats
und nur dann entzogen werden, wenn
die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr
gewährleistet ist. Der Beschluss
muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des
Gemeinderats gefasst werden und ist
der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der Leiter und die Prüfer des
Rechnungsprüfungsamts dürfen zum Bürgermeister, zu einem
Beigeordneten, einem Stellvertreter
des Bürgermeisters, zum Fachbeamten für das Finanzwesen sowie
zum Kassenverwalter, zu dessen
Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in
einem die Befangenheit begründenden
Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen eine
andere Stellung in der Gemeinde nur
innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist.
Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch
ausführen.
(6) Für den Rechnungsprüfer gelten
die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.
§ 110
Örtliche Prüfung der Jahresrechnung
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat
daraufhin zu prüfen, ob
1. bei den Einnahmen und Ausgaben
und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den
bestehenden Vorschriften verfahren
worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge
sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und
belegt sind,
3. der Haushaltsplan eingehalten
worden ist und
4. das Vermögen und die Schulden richtig
nachgewiesen worden sind.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der
Jahresrechnung durchzuführen. Es
legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor.
Dieser veranlasse die Aufklärung von
Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine
Bemerkungen in einem Schlussbericht
zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen und vom Leiter des
Rechnungsprüfungsamts zu erläutern
ist.
§ 111
Örtliche Prüfung der
Jahresabschlüsse
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vor der Feststellung durch den
Gemeinderat auf Grund der Unterlagen
der Gemeinde und der Eigenbetriebe in entsprechender Anwendung
des § 110 Abs. 1 zu prüfen. Die
Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der
Jahresabschlüsse durchzuführen. Bei
der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer
Jahresabschlussprüfung zu
berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese
Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
entsprechend angewendet werden.
§ 112
Weitere Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamts
(1) Außer der Prüfung der
Jahresrechnung (§ 110) und der Jahresabschlüsse (§ 111) obliegt dem
Rechnungsprüfungsamt
1. die laufende Prüfung der
Kassenvorgänge bei der Gemeinde und bei den Eigenbetrieben zur
Vorbereitung der Prüfung der
Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse,
2. die Kassenüberwachung,
insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der
Gemeinde und Eigenbetriebe,
3. die Prüfung des Nachweises der
Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer
Eigenbetriebe.
(2) Der Gemeinderat kann dem
Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der
Ausschreibungsunterlagen und des Vergabeverfahrens auch vor dem Abschluss von
Lieferungs- und Leistungsverträgen,
3. die Prüfung der Betätigung der
Gemeinde bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts, an denen die
Gemeinde beteiligt ist, und
4. die Buch-, Betriebs- und
Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe
eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
2. Überörtliche Prüfung
§ 113
Prüfungsbehörden
(1) Prüfungsbehörde ist die
Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern die
Gemeindeprüfungsanstalt. Die Gemeindeprüfungsanstalt
handelt im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde
unter eigener Verantwortung.
(2) Die Zuständigkeiten der
Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die
Einwohnergrenze in drei aufeinander
folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten wird.
Die Änderung tritt mit dem Beginn
des dritten Jahres ein. Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden,
bleibt die Zuständigkeit bis zu
deren Abschluss nach § 114 Abs. 5 unverändert.
§ 114
Aufgaben und Gang der überörtlichen
Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung
erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen
sowie der Vermögensverwaltung der
Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die
gesetzlichen Vorschriften
eingehalten und
2. die staatlichen Zuwendungen
bestimmungsgemäß verwendet
worden sind. Bei der Prüfung sind
vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung (§
110), der Jahresabschlüsse (§ 111)
und einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.
(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die
Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
beraten.
(3) Die überörtliche Prüfung soll
innerhalb von vier Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter
Einbeziehung sämtlicher vorliegender
Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse vorgenommen werden.
(4) Die Prüfungsbehörde teilt das
Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der
Gemeinde und, wenn die
Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, der Rechtsaufsichtsbehörde mit.
Über den wesentlichen Inhalt des
Prüfungsberichts ist der Gemeinderat zu unterrichten (§ 43 Abs. 5); jedem
Gemeinderat ist auf Verlangen
Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.
(5) Die Gemeinde hat zu den
Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Anstände gegenüber
der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn
die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, gegenüber
dieser innerhalb einer dafür
bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den
Feststellungen Rechnung getragen
ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Anstände ergeben
oder sind diese erledigt, bestätigt
die Rechtsaufsichtsbehörde dies der Gemeinde zum Abschluss der
Prüfung. Soweit wesentliche Anstände
nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die
Bestätigung entsprechend ein; ist
eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde,
die erforderlichen Maßnahmen
durchzuführen.
3. Programmprüfung
§ 114a
(1) Programme für automatisierte
Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung, der
Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung
der Gemeinden sowie ihrer Sonder-
und Treuhandvermögen sind darauf zu prüfen, ob sie eine
ordnungsgemäße Abwicklung. dieser
Finanzvorgänge gewährleisten; dasselbe gilt für die wesentlichen
Änderungen dieser Programme. Die
Prüfungspflicht entfällt bei einfachen Programmen von geringer
finanzwirtschaftlicher Bedeutung,
wenn die ordnungsgemäße Abwicklung bereits im Rahmen der Freigabe
ihrer Anwendung festgestellt wird.
Den zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme und
die Programmänderungen vor ihrer
Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden
Anwendung finden sollen, genügt eine
Prüfung. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist es zu
ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit
der Programmanwendung an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Für die Prüfung der Programme,
die von der Datenzentrale und den Zusammenschlüssen für
kommunale Datenverarbeitung oder von
Unternehmen, an denen diese beteiligt sind, angeboten werden, ist
die Gemeindeprüfungsanstalt
zuständig. Auf Ersuchen der Gemeindeprüfungsanstalt kann das
Rechnungsprüfungsamt einer
beteiligten Gemeinde vom Bürgermeister mit der Mitwirkung an der Prüfung
oder mit der Durchführung beauftragt
werden. Es können mehrere Rechnungsprüfungsämter gemeinsam an
einer Programmprüfung mitwirken oder
diese durchführen.
(3) Für die Prüfung der übrigen
Programme ist in Gemeinden mit einem Rechnungsprüfungsamt dieses und
in anderen Gemeinden der
Bürgermeister oder die von ihm bestimmte Stelle der Gemeinde zuständig. Nach
der Entscheidung des Bürgermeisters
können sich die zuständigen Stellen bei der Durchführung der
Prüfung Dritter bedienen. Über die
Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, der dem Bürgermeister
vorzulegen ist, wenn dieser nicht
selbst geprüft hat. In begründeten Einzelfällen kann die
Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag
der Gemeinde an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen. Der
Bürgermeister hat die festgestellten
Anstände ausräumen zu lassen. In begründeten Einzelfällen kann die
Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag
der Gemeinde an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen. Bei
Programmen von erheblicher
überörtlicher Bedeutung soll die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag an der
Prüfung mitwirken oder diese
durchführen.
(4) Einer Programmprüfung nach den
Absätzen 2 und 3 bedarf es nicht, wenn das Programm von einer
anderen amtlichen Stelle, einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft
worden ist und diese durch einen
abschließenden Vermerk bestätigt haben, dass das Programm eine
ordnungsgemäße Abwicklung der
Finanzvorgänge gewährleistet.
4.
(aufgehoben)
§ 115
(aufgehoben)
5. Abschnitt
Besorgung des Finanzwesens
§ 116
(1) Die Aufstellung des
Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die
Haushaltsüberwachung sowie die
Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem
Beamten zusammengefasst werden
(Fachbeamter für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbeamte für das
Finanzwesen muss die Befähigung zum Gemeindefachbeamten haben oder
eine abgeschlossene
wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.
(3) Der Kassenverwalter untersteht dem
für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Beamten.
6.Abschnitt
Unwirksame und nichtige
Rechtsgeschäfte
§ 117
(1) Geschäfte des bürgerlichen
Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten
Teils erforderlichen Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt,
sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das
Verbot des § 87 Abs. 6, § 88 Abs. 1 und § 102 Abs. 5 verstoßen, sind
nichtig.
Vierter Teil
Aufsicht
§ 118
Wesen und Inhalt der Aufsicht
(1) Die Aufsicht in weisungsfreien
Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung sicherzustellen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung
von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen
Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben,
dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der
Gemeinde nicht beeinträchtigt
werden.
§ 119
Rechtsaufsichtsbehörden
Rechtsaufsichtsbehörde ist das
Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große
Kreisstädte das Regierungspräsidium.
Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das
Regierungspräsidium. Oberste
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
§ 120
Informationsrecht
Soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne
Angelegenheiten der Gemeinde in
geeigneter Weise unterrichten.
§ 121
Beanstandungsrecht
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz
verletzen, beanstanden und
verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist
aufgehoben werden. Sie kann ferner
verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse
oder Anordnungen getroffen wurden,
rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung.
(2) Ein Beschluss der Gemeinde, der
nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen
ist, darf erst vollzogen werden,
wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den
Beschluss nicht innerhalb eines
Monats beanstandet hat.
§ 122
Anordnungsrecht
Erfüllt die Gemeinde die ihr
gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde
anordnen, dass die Gemeinde
innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen
durchführt.
§ 123
Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anordnung
der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der
bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde
die Anordnung an Stelle und auf Kosten der
Gemeinde selbst durchführen oder die
Durchführung einem Dritten Übertragen.
§ 124
Bestellung eines Beauftragten
Wenn die Verwaltung der Gemeinde in
erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen
Verwaltung entspricht und die
Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht
ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die
Rechtsaufsichtsbehörde einen
Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf
deren Kosten wahrnimmt.
§ 125
Rechtsschutz in Angelegenheiten der
Rechtsaufsicht
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der
Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8.
Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 126
Geltendmachung von Ansprüchen,
Verträge mit der Gemeinde
(1) Ansprüche der Gemeinde gegen
Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der
Rechtsaufsichtsbehörde geltend
gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) Beschlüsse über Verträge der
Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem
Tarif abgeschlossen werden oder die
für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
sind.
§ 127
Zwangsvollstreckung
Zur Einleitung der
Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der
Gläubiger einer Zulassungsverfügung der
Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die
Verfolgung dinglicher Rechte
handelt. In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die
Vermögensgegenstände zu bestimmen,
in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den
Zeitpunkt zu befinden, in dem sie
stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung.
§ 128
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
des Bürgermeisters
(1) Wird der Bürgermeister den
Anforderungen seines Amts nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche
Missstände in der Verwaltung ein,
dass eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht
vertretbar ist, kann, wenn andere
Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für
beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen
Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von
der oberen Rechtsaufsichtsbehörde
eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das
förmliche Disziplinarverfahren und
die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem
Bürgermeister erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung
seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und
versorgungsrechtlich so gestellt,
wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine
Aufwandsentschädigung. Auf die
Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch
anderweitige Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.
§ 129
Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse
der Fachaufsicht
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung
der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen
Gesetzen.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht
im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach den
Vorschriften des § 120 zu. Für
Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 121 bis 124, die
erforderlich sind, um die
ordnungsgemäße Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, ist nur die
Rechtsaufsichtsbehörde zuständig,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land
im Auftrag des Bundes ausgeführt (Artikel 85 des Grundgesetzes),
können die Fachaufsichtsbehörden
auch im Einzelfall Weisungen erteilen. In den Fällen des Artikel 84 Abs.
5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden
insoweit Weisungen erteilen, als dies zum Vollzug
von Einzelweisungen der
Bundesregierung erforderlich ist; ein durch Landesgesetz begründetes
weitergehendes Weisungsrecht bleibt
unberührt.
(4) Werden den Gemeinden auf Grund
eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung staatliche Aufgaben
als Pflichtaufgaben auferlegt,
können durch diese Rechtsverordnung ein Weisungsrecht vorbehalten, die
Zuständigkeit zur Ausübung der
Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt sowie bestimmt
werden, dass für die Erhebung von
Gebühren und Auslagen die für die staatlichen Behörden maßgebenden
Vorschriften gelten.
(5) Kosten, die den Gemeinden bei
der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben infolge fehlerhafter
Weisungen des Landes entstehen,
werden vom Land erstattet.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 130
Weisungsaufgaben
Bis zum Erlass neuer Vorschriften
sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als
Auftragsangelegenheiten übertragenen
Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen
ein Weisungsrecht der
Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.
§ 131
Rechtsstellung der bisherigen
Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte
(1) Gemeinden, die nach bisherigem
Recht nicht kreisangehörig waren (Baden-Baden, Freiburg im
Breisgau, Heidelberg, Heilbronn,
Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm), sind Stadtkreise.
(2) Gemeinden, die nach bisherigem
Recht unmittelbare Kreisstädte waren (Aalen, Esslingen am Neckar,
Friedrichshafen, Geislingen an der
Steige, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ravensburg, Reutlingen,
Schwäbisch Gmünd, Schwenningen am
Neckar, Tübingen und Tuttlingen) sowie die Städte Backnang,
Bruchsal, Fellbach, Kirchheim unter
Teck, Konstanz, Kornwestheim, Lahr, Lörrach, Offenburg, Rastatt,
Singen (Hohentwiel), Villingen und
Weinheim sind Große Kreisstädte.
§ 132
(aufgehoben)
§ 133
Frühere badische Stadtgemeinden
Gemeinden im Bereich des früheren Landes
Baden und des Landesbezirks Baden des früheren Landes
Württemberg-Baden, die nach der
Badischen Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1921 (GVBI. 1922 S. 247)
die Bezeichnung Stadtgemeinde
geführt haben, dürfen wieder die Bezeichnung Stadt führen. Soweit diese
Gemeinden die Bezeichnung Stadt
nicht wieder verliehen bekommen haben, muss der Beschluss über die
Wiederaufnahme der Bezeichnung
innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gefasst
und der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§§ 134 bis 137
(aufgehoben)
§ 138
Gemeinsame Fachbeamte in den
württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen
(nicht abgedruckt)
§ 139
(aufgehoben)
§ 140
Fortgeltung von Bestimmungen über
die Aufsicht
Die Bestimmungen über die Aufsicht
auf dem Gebiet des Schulwesens und des Forstwesens werden durch
§ 119 nicht berührt.
2. Abschnitt
Vorläufige Angleichung des Rechts
der Gemeindebeamten
§ 141
Versorgung
Die am 1. April 1956 begründeten
Ansprüche und vertraglichen Rechte der Gemeindebeamten bleiben
gewahrt.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 142
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund von § 4 Abs. 1
erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2. einer auf Grund von § 10 Abs. 5
erlassenen Satzung über die Leistung von Hand- und Spanndiensten,
3. einer auf Grund von § 11 Abs. 1
oder 2 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Gemeinden und die
Verwaltungsgemeinschaften sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Satzungen.
§ 143
Maßgebende Einwohnerzahl
Kommt nach einer gesetzlichen
Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist
das auf den 30. Juni des
vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten
allgemeinen Zählung der Bevölkerung
maßgebend, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Eingliederung
einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde und die Neubildung einer Gemeinde sind jederzeit zu
berücksichtigen, sonstige Änderungen
des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des
Jahres rechtswirksam geworden sind.
§ 144
Durchführungsbestimmungen
Das Innenministerium erlässt die
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die
Rechtsverordnungen zur Regelung
1. der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des
Verfahrens für die Verleihung von Bezeichnungen an Gemeinden für diese
selbst oder für Ortsteile sowie für
die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und
Flaggen und die Ausgestaltung und
Führung des Dienstsiegels,
3. der zuständigen Aufsichtsbehörden
bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen,
4. der Verwaltung der gemeindefreien
Grundstücke,
5. des Inhalts der Satzung über
Hand- und Spanndienste und über Anschluss- und Benutzungszwang,
6. (gestrichen)
7. des Verfahrens bei der
Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,
8. der Höchstgrenzen der Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit,
9. des Verfahrens bei der Bildung
von Ausschüssen,
10. der Anzeige des Amtsantritts des
Bürgermeisters,
11. (gestrichen)
12. des finanziellen Ausgleichs für
den persönlichen Aufwand der Gemeinden bei der Ausbildung von
Beamten,
13. der Verteilung des persönlichen
Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden bei einheitlichen
Ansprüchen,
14. des Inhalts und der Gestaltung
des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms
sowie der Haushaltsführung und der
Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass
Einnahmen und Ausgaben, für die ein
Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle
angenommen oder ausgezahlt werden,
nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und dass für
Sanierungs-, Entwicklungs- und
Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
15. der Veranschlagung von
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom
Haushaltsjahr abweichenden
Wirtschaftszeitraum,
16. der Bildung, vorübergehenden
Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren
Mindesthöhe,
17. des Verfahrens der Umwandlung
von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen,
18. der Erfassung, des Nachweises,
der Bewertung und der Abschreibung der Vermögensgegenstände,
19. der Geldanlagen und ihrer
Sicherung,
20. der Ausschreibung von
Lieferungen und Leistungen sowie der Vergabe von Aufträgen einschließlich des
Abschlusses von Verträgen,
21. des Prüfungswesens,
22. der Stundung, Niederschlagung
und des Erlasses von Ansprüchen sowie der Behandlung von
Kleinbeträgen,
23. der Aufgaben, Organisation und
Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, der
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
sowie der Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren-
und Portokassen bei einzelnen
Dienststellen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
24. des Inhalts und der Gestaltung
der Jahresrechnung sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann
bestimmt werden, dass vom Nachweis
des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden
kann,
25. der Anwendung der Vorschriften
zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das
Sondervermögen und das
Treuhandvermögen.
Die Verordnungen nach Nummer 14
ergehen im Benehmen mit dem Finanzministerium.
§ 145
Verbindlichkeit von Mustern
Soweit es für die Vergleichbarkeit
der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium Muster
insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und ihre
Bekanntmachung,
2. die Gliederung und Gruppierung
des Haushaltsplans und des Finanzplans,
3. die Form des Haushaltsplans und
seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4. die Gliederung, Gruppierung und
Form der Vermögensnachweise,
5. die Zahlungsanordnungen,
Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen
im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die
Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3
ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.
§ 146
Ausnahmen zur Erprobung
Zur Erprobung neuer Formen der
Haushaltswirtschaft, insbesondere des dezentralen Haushaltsvollzugs
sowie eines Haushalts- und
Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann die obere
Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im
Einzelfall unter Bedingungen und Auflagen und zeitlich begrenzt die
hierfür erforderlichen Ausnahmen von
Regelungen des Gesetzes, den nach § 144 erlassenen
gemeindewirtschaftsrechtlichen
Vorschriften und den nach § 145 verbindlich vorgegebenen Mustern
zulassen.
§ 147
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956
in Kraft, mit Ausnahme des § 148, der mit der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig treten alle
Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft,
sofern sie nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende
Vorschriften außer Kraft:
1. Im Bereich des gesamten Landes
Baden-Württemberg Kap. I und Art. 30 und 33 des Kap. V des
Gesetzes zur vorläufigen Angleichung
des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBI.S. 97);
2. im Bereich des früheren Landes
Württemberg-Baden
a) die deutsche Gemeindeordnung vom
30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) in der in den beiden früheren
Landesbezirken geltenden Fassung und
die hierzu ergangenen Durchführungs- und
Überleitungsbestimmungen,
b) das Gesetz Nr. 328 über die
Neuwahl der Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom
23. Oktober 1947 (RegBl.S. 102) und
die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums zur Durchführung des
Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember
1947 (RegBl.S. 185), soweit sich diese Vorschriften auf Gemeinderäte
und Bürgermeister beziehen;
3. im Bereich des früheren Landes
Baden
die Badische Gemeindeordnung vom 23.
September 1948 (GVBL.S. 177) mit ihren Änderungen und
4. im Bereich des früheren Landes
Württemberg-Hohenzollern
die Gemeindeordnung für
Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947 (RegBl. 1948 S. 1) mit ihren
Änderungen und mit den durch sie
aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen.